BESCHLUSS AnwZ 25 . April Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Professor Richterin Bundesgerichtshof Dr. Otten Richter Bundesgerichtshof Dr. Rechtsanwältinnen Dr. Rechtsanwalt Dr. 25 . April beschlossen : Verfahren ist Hauptsache erledigt . Antragsteller hat Kosten Rechtszüge tragen Antragsgegnerin Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird Euro festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Rechtsanwaltschaft zuletzt Amtsgericht Landgericht zugelassen . fügung 9 November widerrief Antragsgegnerin Zulassung Vermögensverfalls ordnete sofortige Vollziehung Verfügung . gerichteten Antrag gerichtliche Entscheidung hat Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen . hat Antragsteller sofortigen Beschwerde gewandt . Inzwischen hat Antragsgegnerin Verfügung 20 . Dezember Zulassung Antragstellers auch Fehlens Berufshaftpflichtversicherung widerrufen Abs. Nr. . Widerruf ist bestandskräftig . hat Verfahren Hauptsache erledigt . allein Antragsgegnerin Erledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben hat ist nunmehr nur noch Verfahrenskosten Auslagen Beteiligten gemäß § § entscheiden vgl. . 25 . Januar AnwZ n.v . einseitiger Erledigungserklärung . II . entspricht billigem Ermessen Antragsteller Kosten Rechtszüge Erstattung Auslagen Antragsgegnerin aufzuerlegen . Erledigung Hauptsache wäre Rechtsmittel zurückzuweisen gewesen . Rechtsanwalt war Zeitpunkt Widerrufsverfügung Insolvenzverfahren eröffnet worden . bestanden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen . nachträglichen Wegfall etwaigen Vermögensverfalls hat zweifelsfrei dargetan . Anhaltspunkte Interessen Rechtsuchenden Vermögensverfall ausnahmsweise gefährdet waren sind ebenfalls ersichtlich . Otten Hauger Vorinstanz : Entscheidung 24.04.2006