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162 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
31
.
Januar
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Professor
Dr.
31
.
Januar
beschlossen
:
Hauptsache
ist
erledigt
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtszüge
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
Bescheid
3
.
Dezember
hat
Antragsgegnerin
Zulassung
Antragstellers
Vermögensverfalls
widerrufen
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
zurückgewiesen
.
hat
Antragsteller
sofortigen
Beschwerde
gewandt
.
Beschwerdeverfahrens
hat
Antragsteller
nachgewiesen
Vermögensverhältnisse
zwischenzeitlich
konsolidiert
haben
.
Antragsgegnerin
hat
Bescheid
6
.
September
Widerrufsbescheid
zurückgenommen
.
Antragsteller
Antragsgegnerin
haben
zwar
ausdrückliche
Erledigung
erklärt
sehen
Verfahren
ersichtlich
erledigt
.
II
.
Aufhebung
Widerrufsverfügung
hat
Hauptsache
erledigt
.
Kostenentscheidung
ergibt
entsprechenden
Anwendung
§
§
.
sind
Antragsteller
aufzuerlegen
Voraussetzungen
Widerruf
§
Abs.
Nr.
Zeitpunkt
-4des
Erlasses
Widerrufsverfügung
vorgelegen
haben
erst
Laufe
weggefallen
sind
.
Antragsgegnerin
hat
unverzüglich
Rücknahme
Bescheids
reagiert
.
Roggenbuck
Vorinstanz
:
Naumburg
Entscheidung
3/05