BESCHLUSS AnwZ 31 . Januar Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Roggenbuck Rechtsanwälte Dr. Dr. Professor Dr. 31 . Januar beschlossen : Hauptsache ist erledigt . Antragsteller hat Kosten Rechtszüge tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Rechtsanwaltschaft zugelassen . Bescheid 3 . Dezember hat Antragsgegnerin Zulassung Antragstellers Vermögensverfalls widerrufen . Anwaltsgerichtshof hat Antrag gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen . hat Antragsteller sofortigen Beschwerde gewandt . Beschwerdeverfahrens hat Antragsteller nachgewiesen Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich konsolidiert haben . Antragsgegnerin hat Bescheid 6 . September Widerrufsbescheid zurückgenommen . Antragsteller Antragsgegnerin haben zwar ausdrückliche Erledigung erklärt sehen Verfahren ersichtlich erledigt . II . Aufhebung Widerrufsverfügung hat Hauptsache erledigt . Kostenentscheidung ergibt entsprechenden Anwendung § § . sind Antragsteller aufzuerlegen Voraussetzungen Widerruf § Abs. Nr. Zeitpunkt -4des Erlasses Widerrufsverfügung vorgelegen haben erst Laufe weggefallen sind . Antragsgegnerin hat unverzüglich Rücknahme Bescheids reagiert . Roggenbuck Vorinstanz : Naumburg Entscheidung 3/05