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264 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
23
Juli
Verfahren
Antragsteller
Beschwerdeführer
Antragsgegnerin
Beschwerdegegnerin
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
hier
:
Anhörungsrüge
§
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
23
Juli
beschlossen
:
Rüge
Antragstellers
Senatsbeschluss
20
.
April
Anspruch
rechtliches
Gehör
verletzt
worden
sein
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
trägt
Kosten
Rechtsbehelfs
.
Gründe
:
Antragsteller
wendet
26
.
April
Bundesgerichtshof
eingegangenen
Schreiben
20
.
Mai
zugestellten
Senatsbeschluss
20
.
April
sofortige
Beschwerde
Beschluss
I.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
13
.
März
zurückgewiesen
worden
ist
.
macht
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
geltend
Attest
20
.
April
glaubhaft
gemachte
Reiseunfähigkeit
gehindert
gewesen
sei
Senat
entscheidungserhebliche
Tatsachen
vorzutragen
.
II
.
Maßgabe
§
Satz
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
statthafte
Anhörungsrüge
ist
unbegründet
.
Senat
hat
Entscheidung
Verfahrensstoff
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwertet
Antragsteller
zuvor
gehört
worden
ist
.
Auch
wurde
berücksichtigendes
Vorbringen
übergangen
noch
sonstiger
Weise
Anspruch
Antragstellers
rechtliches
Gehör
verletzt
.
Beschwerdeführer
ist
Schreiben
Senats
17
.
April
hingewiesen
worden
Attest
Angaben
Art
Schwere
Erkrankung
erforderlich
ist
Senat
eigene
Beurteilung
Verhandlungsfähigkeit
ermöglichen
.
Beschwerdeführer
vorgelegte
weitere
Attest
20
.
April
bescheinigte
aber
nur
"
schwerwiegenden
Diagnose
momentan
weiteres
reisefähig
sei
.
Bescheinigung
war
Glaubhaftmachung
geeignet
näheren
Angaben
aufgetretenen
Beeinträchtigungen
Schwere
enthielt
Senat
eigene
Beurteilung
erlaubt
hätten
Antragsteller
Teilnahme
Verhandlung
möglich
zumutbar
war
vgl.
.
5
Juli
VII
7/04
.
.
Übrigen
ergibt
Vortrag
Beschwerdeführers
Erkrankung
gehindert
gewesen
wäre
Senat
entscheidungserhebliche
Tatsachen
schriftlich
vorzutragen
.
Auch
Schriftsatz
Beschwerdeführers
26
.
April
enthält
Sache
nur
tuelle
Ausführungen
aber
erforderlichen
Senatsbeschluss
20
.
April
dargelegt
umfassenden
Angaben
Einkommensund
Vermögensverhältnissen
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanz
:
Entscheidung
Roggenbuck