BESCHLUSS AnwZ 23 Juli Verfahren Antragsteller Beschwerdeführer Antragsgegnerin Beschwerdegegnerin Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft hier : Anhörungsrüge § Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Roggenbuck Rechtsanwälte Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. 23 Juli beschlossen : Rüge Antragstellers Senatsbeschluss 20 . April Anspruch rechtliches Gehör verletzt worden sein wird zurückgewiesen . Antragsteller trägt Kosten Rechtsbehelfs . Gründe : Antragsteller wendet 26 . April Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben 20 . Mai zugestellten Senatsbeschluss 20 . April sofortige Beschwerde Beschluss I. Senats Anwaltsgerichtshofs 13 . März zurückgewiesen worden ist . macht Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör geltend Attest 20 . April glaubhaft gemachte Reiseunfähigkeit gehindert gewesen sei Senat entscheidungserhebliche Tatsachen vorzutragen . II . Maßgabe § Satz Abs. . V.m . Abs. Satz statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet . Senat hat Entscheidung Verfahrensstoff Tatsachen Beweisergebnisse verwertet Antragsteller zuvor gehört worden ist . Auch wurde berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonstiger Weise Anspruch Antragstellers rechtliches Gehör verletzt . Beschwerdeführer ist Schreiben Senats 17 . April hingewiesen worden Attest Angaben Art Schwere Erkrankung erforderlich ist Senat eigene Beurteilung Verhandlungsfähigkeit ermöglichen . Beschwerdeführer vorgelegte weitere Attest 20 . April bescheinigte aber nur " schwerwiegenden Diagnose momentan weiteres reisefähig sei . Bescheinigung war Glaubhaftmachung geeignet näheren Angaben aufgetretenen Beeinträchtigungen Schwere enthielt Senat eigene Beurteilung erlaubt hätten Antragsteller Teilnahme Verhandlung möglich zumutbar war vgl. . 5 Juli VII 7/04 . . Übrigen ergibt Vortrag Beschwerdeführers Erkrankung gehindert gewesen wäre Senat entscheidungserhebliche Tatsachen schriftlich vorzutragen . Auch Schriftsatz Beschwerdeführers 26 . April enthält Sache nur tuelle Ausführungen aber erforderlichen Senatsbeschluss 20 . April dargelegt umfassenden Angaben Einkommensund Vermögensverhältnissen . Schmidt-Räntsch Vorinstanz : Entscheidung Roggenbuck