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222 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
18
.
Oktober
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richterin
Roggenbuck
Richter
Dr.
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
18
.
Oktober
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
II
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
30
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Bezirk
Antragsgegnerin
Rechtsanwalt
zugelassen
.
Bescheid
24
.
August
hat
Antragsgegnerin
Zulassung
Antragstellers
Fehlens
Berufshaftpflichtversicherung
widerrufen
.
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
hat
gerichtshof
zurückgewiesen
.
Beschluss
hat
Antragsteller
sofortige
Beschwerde
eingelegt
.
II
.
sofortige
Beschwerde
ist
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
Abs.
Nr.
Abs.
.
§
Abs.
.
bleibt
jedoch
Erfolg
.
Widerrufsgrund
§
Abs.
Nr.
lag
Zeitpunkt
Widerrufsverfügung
ist
auch
nachträglich
weggefallen
.
§
ist
Rechtsanwalt
verpflichtet
Berufshaftpflichtversicherung
Deckung
Berufstätigkeit
ergebenden
Haftpflichtgefahren
Vermögensschäden
abzuschließen
Versicherung
Dauer
Zulassung
aufrechtzuerhalten
.
Versicherung
muss
Inland
Geschäftsbetrieb
befugten
Versicherungsunternehmen
Maßgabe
Versicherungsaufsichtsgesetzes
eingereichten
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
genommen
werden
übrigen
§
aufgeführten
Voraussetzungen
entsprechen
.
Antragsteller
hatte
Zeitpunkt
Widerrufsverfügung
noch
Zeitpunkt
Entscheidung
entsprechenden
Vertrag
abgeschlossen
.
Berufshaftpflichtversicherung
Versicherung
AG
endete
21
Juli
Versicherungsschutz
bestand
bereits
10
.
Oktober
mehr
.
Antragsteller
hat
belegt
Versicherungsverhältnis
Versicherung
AG
weiter
bestehe
noch
hat
rungsverhältnis
anderen
Versicherung
nachgewiesen
.
Beteiligte
mündliche
Verhandlung
verzichtet
haben
konnte
Senat
schriftlichen
Verfahren
entscheiden
.
Roggenbuck
Vorinstanz
:
Entscheidung
30.01.2010