BESCHLUSS AnwZ 18 . Oktober Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richterin Roggenbuck Richter Dr. Rechtsanwälte Prof. Dr. Prof. Dr. 18 . Oktober beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss II . Senats Anwaltsgerichtshofs 30 . Januar wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Bezirk Antragsgegnerin Rechtsanwalt zugelassen . Bescheid 24 . August hat Antragsgegnerin Zulassung Antragstellers Fehlens Berufshaftpflichtversicherung widerrufen . Antrag gerichtliche Entscheidung hat gerichtshof zurückgewiesen . Beschluss hat Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt . II . sofortige Beschwerde ist statthaft auch Übrigen zulässig Abs. Nr. Abs. . § Abs. . bleibt jedoch Erfolg . Widerrufsgrund § Abs. Nr. lag Zeitpunkt Widerrufsverfügung ist auch nachträglich weggefallen . § ist Rechtsanwalt verpflichtet Berufshaftpflichtversicherung Deckung Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren Vermögensschäden abzuschließen Versicherung Dauer Zulassung aufrechtzuerhalten . Versicherung muss Inland Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen Maßgabe Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden übrigen § aufgeführten Voraussetzungen entsprechen . Antragsteller hatte Zeitpunkt Widerrufsverfügung noch Zeitpunkt Entscheidung entsprechenden Vertrag abgeschlossen . Berufshaftpflichtversicherung Versicherung AG endete 21 Juli Versicherungsschutz bestand bereits 10 . Oktober mehr . Antragsteller hat belegt Versicherungsverhältnis Versicherung AG weiter bestehe noch hat rungsverhältnis anderen Versicherung nachgewiesen . Beteiligte mündliche Verhandlung verzichtet haben konnte Senat schriftlichen Verfahren entscheiden . Roggenbuck Vorinstanz : Entscheidung 30.01.2010