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167 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
21
.
Oktober
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
21
.
Oktober
beschlossen
:
Antragsteller
hat
Kosten
Hauptsache
erledigten
Verfahrens
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsgegnerin
widerrief
Zulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
Bescheid
30
.
August
gemäß
§
Abs.
Nr.
Vermögensverfalls
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
zurückgewiesen
.
hat
Antragsteller
sofortige
Beschwerde
eingelegt
.
Beschwerdeverfahren
hat
Antragsgegnerin
Bescheid
2
Juli
Widerrufsbescheid
30
.
Januar
aufgehoben
.
haben
Beteiligten
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
übereinstimmenden
Erledigungserklärungen
ist
entsprechender
Anwendung
§
nur
noch
Kosten
Verfahrens
entscheiden
.
entspricht
billigem
Ermessen
Antragsteller
aufzuerlegen
Erstattung
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
anzuordnen
Widerrufsgrund
unwidersprochen
gebliebenen
Ausführungen
Antragsgegnerin
Aufhebungsbescheid
2
Juli
erst
Laufe
Bundesgerichtshof
weggefallen
ist
Antragsgegnerin
Aufhebung
Widerspruchsbescheids
umgehend
Rechnung
getragen
hat
.
Senat
sieht
ebenso
Anwaltsgerichtshof
angefochtenen
Beschluss
22
.
Dezember
Antragsteller
auch
Erstattung
außergerichtlichen
Auslagen
Antragsgegnerin
vorinstanzlichen
Verfahren
aufzuerlegen
.
Vorinstanz
:
Entscheidung