BESCHLUSS AnwZ 21 . Oktober Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Rechtsanwälte Prof. Dr. Prof. Dr. 21 . Oktober beschlossen : Antragsteller hat Kosten Hauptsache erledigten Verfahrens tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Antragsgegnerin widerrief Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft Bescheid 30 . August gemäß § Abs. Nr. Vermögensverfalls . Anwaltsgerichtshof hat Antrag gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen . hat Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt . Beschwerdeverfahren hat Antragsgegnerin Bescheid 2 Juli Widerrufsbescheid 30 . Januar aufgehoben . haben Beteiligten Hauptsache erledigt erklärt . übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist entsprechender Anwendung § nur noch Kosten Verfahrens entscheiden . entspricht billigem Ermessen Antragsteller aufzuerlegen Erstattung Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen anzuordnen Widerrufsgrund unwidersprochen gebliebenen Ausführungen Antragsgegnerin Aufhebungsbescheid 2 Juli erst Laufe Bundesgerichtshof weggefallen ist Antragsgegnerin Aufhebung Widerspruchsbescheids umgehend Rechnung getragen hat . Senat sieht ebenso Anwaltsgerichtshof angefochtenen Beschluss 22 . Dezember Antragsteller auch Erstattung außergerichtlichen Auslagen Antragsgegnerin vorinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen . Vorinstanz : Entscheidung