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5.3 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
10
.
Dezember
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Schaal
Rechtsanwältinnen
Dr.
Rechtsanwalt
Prof.
Dr.
mündlicher
Verhandlung
10
.
Dezember
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
I.
Senats
Hessischen
Anwaltsgerichtshofs
11
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
worden
.
Antragsgegnerin
widerrief
Bescheid
6
.
Juni
Zulassung
Antragstellers
gemäß
§
Abs.
Nr.
Vermögensverfalls
.
hiergegen
gerichteten
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
hat
Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen
.
Entscheidung
wendet
Antragsteller
sofortigen
Beschwerde
.
.
Rechtsmittel
ist
zulässig
§
Abs.
Nr.
Abs.
hat
Sache
aber
Erfolg
.
Zulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
ist
Recht
widerrufen
worden
.
1
.
Rügen
Antragstellers
Anwaltsgerichtshof
habe
Vorbringen
Schriftsatz
3
.
Oktober
berücksichtigt
Fernbleiben
Termin
13
November
Nachhinein
Vorlage
ärztlichen
Attestes
hinreichend
entschuldigt
habe
Abwesenheit
mündlich
verhandelt
vermag
Rechtsmittel
Erfolg
verhelfen
.
Schriftsatz
Antragstellers
3
.
Oktober
ist
Akten
gelangt
.
Antragsteller
hat
auch
Zeitpunkt
auch
Form
Abschrift
Kopie
nachgereicht
.
vorgelegte
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
13
November
geeignet
ist
Fernbleiben
Antragstellers
Termin
Anwaltsgerichtshof
entschuldigen
erscheint
zweifelhaft
.
Letztlich
kommt
jedoch
entscheidend
.
Senat
entscheidet
Beschwerdegericht
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
geltenden
Verfahren
§
Abs.
.
ermittelt
Tatsacheninstanz
Sachverhalt
eigener
Verantwortung
;
Verfahrensfehler
Vorinstanz
kommt
grundsätzlich
.
Anhörung
Antragstellers
Beschwerdeverfahren
würde
etwaige
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Verfahren
Anwaltsgerichtshof
geheilt
Senat
Beschlüsse
13
.
Oktober
AnwZ
36/02
;
17
.
Mai
AnwZ
25
.
April
AnwZ
.
2
.
§
Abs.
Nr.
ist
zwingend
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
widerrufen
Rechtsanwalt
geraten
ist
sei
denn
Interessen
Rechtsuchenden
-4gefährdet
sind
.
Zweifel
Antragstellers
Verfassungsmäßigkeit
Bestimmung
teilt
Senat
vgl.
zuletzt
BVerfG
.
31
.
.
Voraussetzungen
Widerruf
waren
Erlass
angegriffenen
Verfügung
erfüllt
.
Vermögensverfall
liegt
Rechtsanwalt
ungeordnete
schlechte
finanzielle
Verhältnisse
geraten
ist
absehbarer
Zeit
ordnen
kann
außerstande
ist
Verpflichtungen
nachzukommen
.
Beweisanzeichen
Vermögensverfall
sind
Erwirkung
Schuldtiteln
fruchtlose
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Rechtsanwalt
.
.
vgl.
nur
.
25
.
März
AnwZ
BRAKMitt
.
;
.
21
November
AnwZ
BRAKMitt
.
.
Vermögensverfall
wird
§
Abs.
Nr.
vermutet
Rechtsanwalt
Insolvenzgericht
Vollstreckungsgericht
führende
Verzeichnis
§
Abs.
InsO
§
eingetragen
ist
.
Zeitpunkt
Widerrufs
lagen
Antragsteller
Eintragungen
Schuldnerverzeichnis
Amtsgerichts
so
Vermutungstatbestand
gegeben
war
.
hatte
9
November
eidesstattliche
Versicherung
§
abgegeben
.
Vermögensverzeichnis
anlässlich
eidesstattlichen
Versicherung
9
November
hatte
Antragsteller
angegeben
Einkommen
Ehefrau
lebe
Bedarf
auch
Vater
finanziell
unterstützt
werde
.
nennenswertes
unbelastetes
Vermögen
verfügte
Angaben
.
Konto
.
Sparkasse
wies
Sollsaldo
ca.
.
Aufforderung
Antragsgegnerin
Vermögensverhältnissen
detailliert
Stellung
nehmen
ist
Antragsteller
nachgekommen
.
geht
Lasten
.
Anhaltspunkte
Vermögensverfalls
ressen
Rechtsuchenden
gefährdet
waren
lagen
Erlass
Widerrufsverfügung
.
Gesetzeswortlaut
"
sei
denn
")
führt
Vermögensverfall
regelmäßig
derartigen
Gefährdung
insbesondere
Hinblick
Umgang
Rechtsanwalts
Mandantengeldern
möglichen
Zugriff
Gläubigern
.
2
.
nachträglicher
Wegfall
Widerrufsgrundes
gerichtlichen
Verfahren
berücksichtigen
wäre
;
liegt
.
Konsolidierung
Vermögensverhältnisse
hat
Antragsteller
dargetan
.
Verfahren
Anwaltsgerichtshof
auch
Beschwerdeverfahren
hat
Antragsteller
wiederholter
entsprechender
gerichtlicher
Hinweise
bereits
grundsätzlich
unerlässlichen
umfassenden
Darlegung
Vermögensverhältnisse
fehlen
lassen
vgl.
6
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Schriftsatz
13
November
angeführten
Gesellschaftsbeteiligungen
insbesondere
Werthaltigkeit
hat
Antragsteller
belegt
.
diesbezüglichen
Ausführungen
stehen
Widerspruch
Angaben
Antragstellers
anlässlich
eidesstattlichen
Versicherung
9
November
.
Anlage
Vermögensverzeichnis
hatte
damals
Antragsteller
lediglich
Beteiligung
S.
GmbH
umfirmiert
GmbH
angegeben
vermerkt
erbrachte
Einlage
ca.
zwischenzeitlich
verbraucht
sei
.
Schließlich
ist
Mitteilung
Amtsgerichts
23
.
April
tragsteller
weiterhin
Eintragungen
dortigen
Schuldnerverzeichnis
eingetragen
so
auszugehen
ist
zugrunde
liegenden
Forderungen
fortbestehen
.
-63
.
kann
auch
festgestellt
werden
Interessen
Rechtsuchenden
Vermögensverfall
mehr
gefährdet
sind
.
Ausnahmefall
Sinne
Senatsrechtsprechung
vgl.
Beschluss
18
.
Oktober
AnwZ
liegt
ersichtlich
.
genügt
Antragsteller
geltend
gemacht
hat
beabsichtigt
anzunehmen
nur
eigenen
Angelegenheiten
tätig
sein
will
.
Selbstbeschränkung
ist
schon
Anwaltsgerichtshof
zutreffend
hingewiesen
hat
kontrollierbar
kann
jederzeit
aufgegeben
werden
vgl.
auch
Senatsbeschlüsse
12
.
Januar
AnwZ
18
.
Oktober
AnwZ
BRAK-Mitt
.
;
14
Juli
AnwZ
.
Hauger
Vorinstanz
:
Entscheidung
11.12.2006