BESCHLUSS AnwZ 10 . Dezember Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Schaal Rechtsanwältinnen Dr. Rechtsanwalt Prof. Dr. mündlicher Verhandlung 10 . Dezember beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss I. Senats Hessischen Anwaltsgerichtshofs 11 . Dezember wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Rechtsanwaltschaft zugelassen worden . Antragsgegnerin widerrief Bescheid 6 . Juni Zulassung Antragstellers gemäß § Abs. Nr. Vermögensverfalls . hiergegen gerichteten Antrag gerichtliche Entscheidung hat Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen . Entscheidung wendet Antragsteller sofortigen Beschwerde . . Rechtsmittel ist zulässig § Abs. Nr. Abs. hat Sache aber Erfolg . Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft ist Recht widerrufen worden . 1 . Rügen Antragstellers Anwaltsgerichtshof habe Vorbringen Schriftsatz 3 . Oktober berücksichtigt Fernbleiben Termin 13 November Nachhinein Vorlage ärztlichen Attestes hinreichend entschuldigt habe Abwesenheit mündlich verhandelt vermag Rechtsmittel Erfolg verhelfen . Schriftsatz Antragstellers 3 . Oktober ist Akten gelangt . Antragsteller hat auch Zeitpunkt auch Form Abschrift Kopie nachgereicht . vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 13 November geeignet ist Fernbleiben Antragstellers Termin Anwaltsgerichtshof entschuldigen erscheint zweifelhaft . Letztlich kommt jedoch entscheidend . Senat entscheidet Beschwerdegericht Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren § Abs. . ermittelt Tatsacheninstanz Sachverhalt eigener Verantwortung ; Verfahrensfehler Vorinstanz kommt grundsätzlich . Anhörung Antragstellers Beschwerdeverfahren würde etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs Verfahren Anwaltsgerichtshof geheilt Senat Beschlüsse 13 . Oktober AnwZ 36/02 ; 17 . Mai AnwZ 25 . April AnwZ . 2 . § Abs. Nr. ist zwingend Zulassung Rechtsanwaltschaft widerrufen Rechtsanwalt geraten ist sei denn Interessen Rechtsuchenden -4gefährdet sind . Zweifel Antragstellers Verfassungsmäßigkeit Bestimmung teilt Senat vgl. zuletzt BVerfG . 31 . . Voraussetzungen Widerruf waren Erlass angegriffenen Verfügung erfüllt . Vermögensverfall liegt Rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist absehbarer Zeit ordnen kann außerstande ist Verpflichtungen nachzukommen . Beweisanzeichen Vermögensverfall sind Erwirkung Schuldtiteln fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Rechtsanwalt . . vgl. nur . 25 . März AnwZ BRAKMitt . ; . 21 November AnwZ BRAKMitt . . Vermögensverfall wird § Abs. Nr. vermutet Rechtsanwalt Insolvenzgericht Vollstreckungsgericht führende Verzeichnis § Abs. InsO § eingetragen ist . Zeitpunkt Widerrufs lagen Antragsteller Eintragungen Schuldnerverzeichnis Amtsgerichts so Vermutungstatbestand gegeben war . hatte 9 November eidesstattliche Versicherung § abgegeben . Vermögensverzeichnis anlässlich eidesstattlichen Versicherung 9 November hatte Antragsteller angegeben Einkommen Ehefrau lebe Bedarf auch Vater finanziell unterstützt werde . nennenswertes unbelastetes Vermögen verfügte Angaben . Konto . Sparkasse wies Sollsaldo ca. € . Aufforderung Antragsgegnerin Vermögensverhältnissen detailliert Stellung nehmen ist Antragsteller nachgekommen . geht Lasten . Anhaltspunkte Vermögensverfalls ressen Rechtsuchenden gefährdet waren lagen Erlass Widerrufsverfügung . Gesetzeswortlaut " sei denn ") führt Vermögensverfall regelmäßig derartigen Gefährdung insbesondere Hinblick Umgang Rechtsanwalts Mandantengeldern möglichen Zugriff Gläubigern . 2 . nachträglicher Wegfall Widerrufsgrundes gerichtlichen Verfahren berücksichtigen wäre ; liegt . Konsolidierung Vermögensverhältnisse hat Antragsteller dargetan . Verfahren Anwaltsgerichtshof auch Beschwerdeverfahren hat Antragsteller wiederholter entsprechender gerichtlicher Hinweise bereits grundsätzlich unerlässlichen umfassenden Darlegung Vermögensverhältnisse fehlen lassen vgl. 6 . Aufl . Rdn . . Schriftsatz 13 November angeführten Gesellschaftsbeteiligungen insbesondere Werthaltigkeit hat Antragsteller belegt . diesbezüglichen Ausführungen stehen Widerspruch Angaben Antragstellers anlässlich eidesstattlichen Versicherung 9 November . Anlage Vermögensverzeichnis hatte damals Antragsteller lediglich Beteiligung S. GmbH umfirmiert GmbH angegeben vermerkt erbrachte Einlage ca. € zwischenzeitlich verbraucht sei . Schließlich ist Mitteilung Amtsgerichts 23 . April tragsteller weiterhin Eintragungen dortigen Schuldnerverzeichnis eingetragen so auszugehen ist zugrunde liegenden Forderungen fortbestehen . -63 . kann auch festgestellt werden Interessen Rechtsuchenden Vermögensverfall mehr gefährdet sind . Ausnahmefall Sinne Senatsrechtsprechung vgl. Beschluss 18 . Oktober AnwZ liegt ersichtlich . genügt Antragsteller geltend gemacht hat beabsichtigt anzunehmen nur eigenen Angelegenheiten tätig sein will . Selbstbeschränkung ist schon Anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen hat kontrollierbar kann jederzeit aufgegeben werden vgl. auch Senatsbeschlüsse 12 . Januar AnwZ 18 . Oktober AnwZ BRAK-Mitt . ; 14 Juli AnwZ . Hauger Vorinstanz : Entscheidung 11.12.2006