You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

213 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
1
.
März
Strafsache
besonders
schwerer
Vergewaltigung
u.a.
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
.
März
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
21
.
September
§
Abs.
zugehörigen
Feststellungen
Maßregelausspruch
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Einbeziehung
Geldstrafe
anderen
Urteil
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angeordnet
.
hat
Strafkammer
bestimmt
Unterbringung
Maßregelvollzug
Monate
verhängten
Freiheitsstrafe
vollstrecken
sind
.
Rüge
Verletzung
Verfahrensrecht
sachlichem
Recht
geführte
Revision
Angeklagten
führt
Aufhebung
.
Übrigen
ist
unbegründet
§
Abs.
.
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
hält
unzureichend
begründeter
hinreichend
konkreter
Erfolgsaussicht
stand
.
Feststellungen
Landgerichts
besteht
Angeklagten
schon
Jahre
schwere
Abhängigkeitserkrankung
multiplen
insbesondere
Konsums
.
Substitutionsbehandlungen
Rahmen
Angeklagte
weiterhin
konsumierte
haben
Vergangenheit
erfolglos
erwiesen
.
Angeklagten
gewährte
Zurückstellung
Vollstreckung
Freiheitsstrafen
musste
mehrfach
widerrufen
werden
.
außerordentlich
ungünstigen
Umstände
hätten
gleichwohl
gegebene
hinreichend
konkrete
Erfolgsaussicht
sprechende
Gesichtspunkte
eingehenderen
Darlegung
Abwägung
bedurft
vgl.
Beschluss
27
November
.
genügt
angefochtene
Urteil
lediglich
Angeklagten
geäußerten
Wunsch
Leben
Drogen
führen
intellektuellen
Fähigkeiten
verweist
Lage
versetzen
können
zumindest
Jahre
S.
straffrei
halten
.
Maßregelfrage
bedarf
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Aufhebung
Unterbringungsanordnung
entfällt
auch
Entscheidung
Änderung
Vollstreckungsreihenfolge
gemäß
§
Abs.
StGB
.
König
Feilcke