BESCHLUSS 1 . März Strafsache besonders schwerer Vergewaltigung u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . März beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 21 . September § Abs. zugehörigen Feststellungen Maßregelausspruch aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Einbeziehung Geldstrafe anderen Urteil Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet . hat Strafkammer bestimmt Unterbringung Maßregelvollzug Monate verhängten Freiheitsstrafe vollstrecken sind . Rüge Verletzung Verfahrensrecht sachlichem Recht geführte Revision Angeklagten führt Aufhebung . Übrigen ist unbegründet § Abs. . Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB hält unzureichend begründeter hinreichend konkreter Erfolgsaussicht stand . Feststellungen Landgerichts besteht Angeklagten schon Jahre schwere Abhängigkeitserkrankung multiplen insbesondere Konsums . Substitutionsbehandlungen Rahmen Angeklagte weiterhin konsumierte haben Vergangenheit erfolglos erwiesen . Angeklagten gewährte Zurückstellung Vollstreckung Freiheitsstrafen musste mehrfach widerrufen werden . außerordentlich ungünstigen Umstände hätten gleichwohl gegebene hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechende Gesichtspunkte eingehenderen Darlegung Abwägung bedurft vgl. Beschluss 27 November . genügt angefochtene Urteil lediglich Angeklagten geäußerten Wunsch Leben Drogen führen intellektuellen Fähigkeiten verweist Lage versetzen können zumindest Jahre S. straffrei halten . Maßregelfrage bedarf neuer Verhandlung Entscheidung . Aufhebung Unterbringungsanordnung entfällt auch Entscheidung Änderung Vollstreckungsreihenfolge gemäß § Abs. StGB . König Feilcke