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606 lines
5.2 KiB

NAMEN
23
.
Mai
Strafsache
Beihilfe
versuchten
besonders
schweren
räuberischen
Erpressung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
23
.
Mai
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richter
beisitzende
Richter
Richterin
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
6
.
September
aufgehoben
zugehörigen
Feststellungen
Angeklagte
Beihilfe
versuchten
besonders
schweren
räuberischen
Erpressung
Tateinheit
Beihilfe
gefährlichen
Körperverletzung
Beihilfe
Freiheitsberaubung
verurteilt
worden
ist
Gesamtstrafenausspruch
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
.
Revision
Staatsanwaltschaft
genannte
Urteil
wird
verworfen
.
2
.
Staatskasse
hat
Kosten
Rechtsmittels
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
versuchten
besonders
schweren
räuberischen
Erpressung
Tateinheit
Beihilfe
gefährlichen
Körperverletzung
Beihilfe
Freiheitsberaubung
versuchten
Diebstahls
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Strafe
Bewährung
ausgesetzt
.
Angeklagte
hat
Verurteilung
versuchten
Diebstahls
Einsatzstrafe
Jahr
Monaten
Freiheitsstrafe
hingenommen
Rechtskraft
erwachsen
ist
.
hat
Revision
Verurteilung
weiteren
Schuldspruchs
beschränkt
.
Rechtsmittel
hat
Übereinstimmung
Antrag
Generalbundesanwalts
vollen
Erfolg
.
Staatsanwaltschaft
greift
Revision
lediglich
Rechtsfolgenausspruch
insoweit
Landgericht
Angeklagten
Strafaussetzung
Bewährung
zugebilligt
hat
.
Generalbundesanwalt
vertretenes
Rechtsmittel
bleibt
erfolglos
.
1
.
Landgericht
hat
Sachverhalt
Verurteilung
versuchten
Diebstahls
geführt
hat
Wesentlichen
Folgendes
festgestellt
:
Angeklagte
wurde
schweren
Raubes
Vergewaltigung
Jugendstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
voll
verbüßt
hat
ferner
vorsätzlichen
Fahrens
Fahrerlaubnis
je
Geldstrafe
.
Angeklagte
besuchte
Abend
16
.
April
früheren
stammenden
Mitangeklagten
B.
später
geschädigten
.
.
Diskothek
.
Dort
nahmen
jungen
Männer
beträchtlichem
Umfang
alkoholische
Getränke
Ecstasytabletten
.
Tankstelle
besorgten
weiteren
alkoholischen
Getränken
begaben
Ein-Zimmer-Wohnung
.
Angeklagte
weiter
feiern
S.
.
erhielt
Uhr
Anruf
Freundin
mitteilte
.
schrie
.
.
hätte
angemacht
.
machte
Vorwürfe
packte
Kragen
.
riss
versetzte
schlug
.
Faust
.
.
Ohrfeige
.
bat
Angeklagten
Hilfe
.
Ansinnen
lehnte
Angeklagte
Worten
.
Ruhe
lassen
legte
Bett
.
drückte
.
solle
.
Ladekabel
Hals
Wand
schlug
Gesicht
drohte
Schlägen
verlangte
Zahlung
Euro
ersatzweise
Übergabe
hochwertigen
Pkw
widrigenfalls
Kfz
demoliert
Mitglieder
Familie
Br
.
bracht
würden
.
.
B.
veranlassten
.
bewachen
verließen
Wohnung
.
.
bat
klagten
abermals
Hilfe
.
Angeklagte
äußerte
indes
erneut
solle
Ruhe
lassen
.
geraumer
Zeit
führte
.
Geschädigten
.
andere
Wohnung
Nachbarhaus
Drohung
wiederholten
.
2
.
Generalbundesanwalt
Verteidigung
verneinen
Grundlage
Feststellungen
übereinstimmend
zutreffend
Beihilfestrafbarkeit
Angeklagten
.
Landgericht
Beihilfevorsatz
Hilfeersuchen
Br
.
zurückweisenden
Äußerungen
Angeklagten
erkannt
hat
Angeklagten
bewusst
gewesen
sei
andauernden
Übergriffe
fördern
würde
fehlt
Hintergrund
Beweisgrundlage
lediglich
Verfügung
stehenden
inhaltsarmen
Pauschalgeständnisse
Angeklagter
ausreichenden
Tatsachengrundlage
Schlussfolgerung
vgl.
235
;
Tröndle/Fischer
StGB
54
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Strafbarkeit
Beihilfe
Unterlassen
scheidet
ohnehin
.
Recht
weist
Generalbundesanwalt
Landgericht
näher
festgestellte
übergeordnete
Position
Angeklagten
unstrukturierten
Zufallsgemeinschaft
Trinkgenossen
Angeklagten
Überwachungsgaranten
gemacht
hat
.
Ferner
durfte
Angeklagte
nur
Beschützergarant
angesehen
werden
Angeklagte
Opfer
.
schon
Schulzeit
gekannt
hatte
vgl.
Tröndle/Fischer
aaO
§
Rdn
.
.
Schließlich
ist
Vorliegen
ingerenzbegründenden
Umständen
festgestellt
.
Senat
ist
Blick
§
Abs.
verwehrt
selbst
Strafbarkeit
unterlassener
Hilfeleistung
durchzuentscheiden
.
3
.
Revision
Staatsanwaltschaft
bleibt
Erfolg
versagt
.
Landgericht
hat
§
StGB
gegebenen
weiten
Beurteilungsspielraum
überschritten
vgl.
StGB
Abs.
Gesamtwürdigung
.
Erwägung
Landgerichts
ist
jedenfalls
Angeklagten
auszugehen
Angeklagte
Eindruck
unerheblichen
Bewährungsstrafe
Monate
dauernden
Untersuchungshaft
Erwachsenenvollzug
auch
Einwirkung
Strafvollzuges
künftig
straffrei
führen
wird
S.
beruht
unzulässigen
Anwendung
Zweifelssatzes
ist
Ausdruck
vertretbarer
tatrichterlicher
Überzeugung
.
ist
ausreichend
tatsächlich
belegt
nachfolgend
dargelegten
persönlichen
Umständen
ergibt
.
Prüfung
Kriminalitätsprognose
hat
Landgericht
verbüßte
Jugendstrafe
Angeklagten
bedacht
aber
Rechtsfehler
lange
zurück
liegenden
Taten
ausschlaggebende
Bedeutung
beigemessen
vgl.
NStZ-RR
.
Verurteilungen
Geldstrafen
Verkehrsdelikten
hat
gericht
noch
vertretbar
ersichtlich
Ausdruck
fortwirkenden
rechtsfeindlichen
Gesinnung
Angeklagten
gewertet
.
Prognoseentscheidung
zusammenhängenden
Aussetzungsentscheidung
angeführten
konkreten
Umstände
S.
durften
Landgericht
getan
hat
rechtlich
gebotenen
Gesamtschau
besondere
Sinne
§
Abs.
StGB
gewertet
werden
vgl.
StGB
Abs.
Gesamtwürdigung
.
Brause