NAMEN 23 . Mai Strafsache Beihilfe versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 23 . Mai teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Richter Richterin Dr. Richter Dr. Richter beisitzende Richter Richterin Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 6 . September aufgehoben zugehörigen Feststellungen Angeklagte Beihilfe versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung Tateinheit Beihilfe gefährlichen Körperverletzung Beihilfe Freiheitsberaubung verurteilt worden ist Gesamtstrafenausspruch . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Angeklagten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . . Revision Staatsanwaltschaft genannte Urteil wird verworfen . 2 . Staatskasse hat Kosten Rechtsmittels Staatsanwaltschaft Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe Landgericht hat Angeklagten Beihilfe versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung Tateinheit Beihilfe gefährlichen Körperverletzung Beihilfe Freiheitsberaubung versuchten Diebstahls Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Vollstreckung Strafe Bewährung ausgesetzt . Angeklagte hat Verurteilung versuchten Diebstahls Einsatzstrafe Jahr Monaten Freiheitsstrafe hingenommen Rechtskraft erwachsen ist . hat Revision Verurteilung weiteren Schuldspruchs beschränkt . Rechtsmittel hat Übereinstimmung Antrag Generalbundesanwalts vollen Erfolg . Staatsanwaltschaft greift Revision lediglich Rechtsfolgenausspruch insoweit Landgericht Angeklagten Strafaussetzung Bewährung zugebilligt hat . Generalbundesanwalt vertretenes Rechtsmittel bleibt erfolglos . 1 . Landgericht hat Sachverhalt Verurteilung versuchten Diebstahls geführt hat Wesentlichen Folgendes festgestellt : Angeklagte wurde schweren Raubes Vergewaltigung Jugendstrafe Jahren Monaten verurteilt voll verbüßt hat ferner vorsätzlichen Fahrens Fahrerlaubnis je Geldstrafe . Angeklagte besuchte Abend 16 . April früheren stammenden Mitangeklagten B. später geschädigten . . Diskothek . Dort nahmen jungen Männer beträchtlichem Umfang alkoholische Getränke Ecstasytabletten . Tankstelle besorgten weiteren alkoholischen Getränken begaben Ein-Zimmer-Wohnung . Angeklagte weiter feiern S. . erhielt Uhr Anruf Freundin mitteilte . schrie . . hätte angemacht . machte Vorwürfe packte Kragen . riss versetzte schlug . Faust . . Ohrfeige . bat Angeklagten Hilfe . Ansinnen lehnte Angeklagte Worten . Ruhe lassen legte Bett . drückte . solle . Ladekabel Hals Wand schlug Gesicht drohte Schlägen verlangte Zahlung Euro ersatzweise Übergabe hochwertigen Pkw widrigenfalls Kfz demoliert Mitglieder Familie Br . bracht würden . . B. veranlassten . bewachen verließen Wohnung . . bat klagten abermals Hilfe . Angeklagte äußerte indes erneut solle Ruhe lassen . geraumer Zeit führte . Geschädigten . andere Wohnung Nachbarhaus Drohung wiederholten . 2 . Generalbundesanwalt Verteidigung verneinen Grundlage Feststellungen übereinstimmend zutreffend Beihilfestrafbarkeit Angeklagten . Landgericht Beihilfevorsatz Hilfeersuchen Br . zurückweisenden Äußerungen Angeklagten erkannt hat Angeklagten bewusst gewesen sei andauernden Übergriffe fördern würde fehlt Hintergrund Beweisgrundlage lediglich Verfügung stehenden inhaltsarmen Pauschalgeständnisse Angeklagter ausreichenden Tatsachengrundlage Schlussfolgerung vgl. 235 ; Tröndle/Fischer StGB 54 . Aufl . § Rdn . . Strafbarkeit Beihilfe Unterlassen scheidet ohnehin . Recht weist Generalbundesanwalt Landgericht näher festgestellte übergeordnete Position Angeklagten unstrukturierten Zufallsgemeinschaft Trinkgenossen Angeklagten Überwachungsgaranten gemacht hat . Ferner durfte Angeklagte nur Beschützergarant angesehen werden Angeklagte Opfer . schon Schulzeit gekannt hatte vgl. Tröndle/Fischer aaO § Rdn . . Schließlich ist Vorliegen ingerenzbegründenden Umständen festgestellt . Senat ist Blick § Abs. verwehrt selbst Strafbarkeit unterlassener Hilfeleistung durchzuentscheiden . 3 . Revision Staatsanwaltschaft bleibt Erfolg versagt . Landgericht hat § StGB gegebenen weiten Beurteilungsspielraum überschritten vgl. StGB Abs. Gesamtwürdigung . Erwägung Landgerichts ist jedenfalls Angeklagten auszugehen Angeklagte Eindruck unerheblichen Bewährungsstrafe Monate dauernden Untersuchungshaft Erwachsenenvollzug auch Einwirkung Strafvollzuges künftig straffrei führen wird … S. beruht unzulässigen Anwendung Zweifelssatzes ist Ausdruck vertretbarer tatrichterlicher Überzeugung . ist ausreichend tatsächlich belegt nachfolgend dargelegten persönlichen Umständen ergibt . Prüfung Kriminalitätsprognose hat Landgericht verbüßte Jugendstrafe Angeklagten bedacht aber Rechtsfehler lange zurück liegenden Taten ausschlaggebende Bedeutung beigemessen vgl. NStZ-RR . Verurteilungen Geldstrafen Verkehrsdelikten hat gericht noch vertretbar ersichtlich Ausdruck fortwirkenden rechtsfeindlichen Gesinnung Angeklagten gewertet . Prognoseentscheidung zusammenhängenden Aussetzungsentscheidung angeführten konkreten Umstände S. durften Landgericht getan hat rechtlich gebotenen Gesamtschau besondere Sinne § Abs. StGB gewertet werden vgl. StGB Abs. Gesamtwürdigung . Brause