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434 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
11
.
April
Strafsache
1
.
2
.
besonders
schweren
räuberischen
Diebstahls
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
April
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
20
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
gesamten
Rechtsfolgenaussprüchen
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
weitergehenden
Revisionen
werden
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schweren
räuberischen
Diebstahls
Freiheitsstrafe
Jahren
Angeklagten
besonders
schweren
räuberischen
stahls
Raubes
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Waffen
vorsätzlicher
Körperverletzung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revisionen
Angeklagten
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügen
haben
Umfang
Beschlussformel
Erfolg
.
Übrigen
sind
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Urteil
hat
Rechtsfolgenausspruch
Bestand
.
Landgericht
hat
rechtsfehlerhafter
Weise
unterlassen
Frage
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
prüfen
.
Feststellungen
konsumieren
geborenen
Angeklagten
13
.
Lebensjahr
regelmäßig
Cannabis
.
Angeklagte
begann
Jahren
auch
Kokain
nehmen
trank
häufig
gelegentlich
exzessiv
alkoholische
Getränke
.
Angeklagte
bereits
Kind
festgestellt
behandelt
wurde
begann
ebenfalls
schon
Jugend
zusätzlich
Aufputschmittel
Kokain
nehmen
.
stationäre
Entzüge
ambulante
Therapie
zeigten
nachhaltigen
Erfolg
.
Monaten
Tat
lebte
Angeklagte
Tag
trank
regelmäßig
Alkohol
konsumierte
häufig
Cannabis
Kokain
.
gemeinsam
begangenen
besonders
schweren
räuberischen
Diebstahl
hatten
Angeklagten
Alkohol
Kokain
konsumiert
Strafkammer
Hinzuziehung
Sachverständigen
meinte
Voraussetzungen
§
StGB
ausschließen
können
.
Angeklagte
Angeklagten
beabsichtigte
Kenntnis
entwendete
Mobiltelefon
veräußern
Kokain
gemeinsamen
Konsum
kaufen
.
Angeklagte
beging
auch
Taten
Alkoholeinfluss
Tat
Raub
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
gleichfalls
diente
erbeuteten
Geld
Alkohol
Drogen
kaufen
.
Auch
Taten
geht
Strafkammer
Gunsten
Angeklagten
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
vorausgegangen
Alkoholkonsums
Verbindung
bestehenden
ADHS-Erkrankung
.
Schließlich
liegt
auch
Tat
Strafkammer
entsprechenden
Feststellungen
trifft
Begehung
Finanzierung
Rauschmittelkonsums
Angeklagten
angeklagten
Mittäter
insoweit
fern
.
Feststellungen
drängten
Prüfung
Voraussetzungen
Unterbringung
Entziehungsanstalt
Angeklagter
gegeben
sind
.
Anordnung
Maßregel
§
StGB
muss
Hinzuziehung
Sachverständigen
neu
verhandelt
entschieden
werden
.
ist
weiteres
ersichtlich
Suchtbehandlung
Rahmen
Maßregelvollzugs
Angeklagten
hinreichend
konkrete
Aussicht
Erfolg
Sinne
§
Satz
StGB
bietet
.
Urteil
enthält
auch
Anhaltspunkte
Tatgericht
Ermessen
ausnahmsweise
Unterbringung
Entziehungsanstalt
§
StGB
hätte
absehen
können
.
Insoweit
muss
Tatgericht
Ermessen
tatsächlich
ausüben
Ermessensentscheidung
Revisionsgericht
nachprüfbar
machen
vgl.
Beschluss
13
November
NStZ-RR
.
nur
Angeklagten
Revision
eingelegt
haben
hindert
Nachholung
Unterbringungsanordnung
Urteil
10
.
April
BGHSt
.
Beschwerdeführer
haben
Nichtanwendung
§
StGB
Tatgericht
Rechtsmittelangriffen
ausgenommen
.
2
.
Senat
hebt
gesamten
Rechtsfolgenausspruch
sicher
ausschließen
kann
Landgericht
Anordnung
Unterbringung
geringere
Strafe
verhängt
hätte
Strafaussprüche
überhöht
erscheinen
.
enthalten
indes
Stellungnahme
Generalbundesanwalts
11
.
März
aufgezeigten
Rechtsfehler
.
Hilfe
Sachverständigen
wird
auch
Frage
Vorliegens
Voraussetzungen
§
StGB
neu
prüfen
sein
bisher
erfolgte
Beurteilung
Angeklagten
beschwert
Strafen
selbst
Fall
Verneinung
Voraussetzungen
Nachteil
abgeändert
werden
dürften
.
neue
Tatgericht
Hilfe
Sachverständigen
Fälle
Annahme
Voraussetzungen
§
StGB
gelangen
könnte
schließt
Senat
.
Brause
König