BESCHLUSS 11 . April Strafsache 1 . 2 . besonders schweren räuberischen Diebstahls 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . April beschlossen : Revisionen Angeklagten wird Urteil 20 . Oktober gemäß § Abs. gesamten Rechtsfolgenaussprüchen zugehörigen Feststellungen aufgehoben . weitergehenden Revisionen werden § Abs. unbegründet verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten besonders schweren räuberischen Diebstahls Freiheitsstrafe Jahren Angeklagten besonders schweren räuberischen stahls Raubes Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Waffen vorsätzlicher Körperverletzung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revisionen Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts rügen haben Umfang Beschlussformel Erfolg . Übrigen sind unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Urteil hat Rechtsfolgenausspruch Bestand . Landgericht hat rechtsfehlerhafter Weise unterlassen Frage Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB prüfen . Feststellungen konsumieren geborenen Angeklagten 13 . Lebensjahr regelmäßig Cannabis . Angeklagte begann Jahren auch Kokain nehmen trank häufig gelegentlich exzessiv alkoholische Getränke . Angeklagte bereits Kind festgestellt behandelt wurde begann ebenfalls schon Jugend zusätzlich Aufputschmittel Kokain nehmen . stationäre Entzüge ambulante Therapie zeigten nachhaltigen Erfolg . Monaten Tat lebte Angeklagte Tag trank regelmäßig Alkohol konsumierte häufig Cannabis Kokain . gemeinsam begangenen besonders schweren räuberischen Diebstahl hatten Angeklagten Alkohol Kokain konsumiert Strafkammer Hinzuziehung Sachverständigen meinte Voraussetzungen § StGB ausschließen können . Angeklagte Angeklagten beabsichtigte Kenntnis entwendete Mobiltelefon veräußern Kokain gemeinsamen Konsum kaufen . Angeklagte beging auch Taten Alkoholeinfluss Tat Raub Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung gleichfalls diente erbeuteten Geld Alkohol Drogen kaufen . Auch Taten geht Strafkammer Gunsten Angeklagten Verminderung Steuerungsfähigkeit vorausgegangen Alkoholkonsums Verbindung bestehenden ADHS-Erkrankung . Schließlich liegt auch Tat Strafkammer entsprechenden Feststellungen trifft Begehung Finanzierung Rauschmittelkonsums Angeklagten angeklagten Mittäter insoweit fern . Feststellungen drängten Prüfung Voraussetzungen Unterbringung Entziehungsanstalt Angeklagter gegeben sind . Anordnung Maßregel § StGB muss Hinzuziehung Sachverständigen neu verhandelt entschieden werden . ist weiteres ersichtlich Suchtbehandlung Rahmen Maßregelvollzugs Angeklagten hinreichend konkrete Aussicht Erfolg Sinne § Satz StGB bietet . Urteil enthält auch Anhaltspunkte Tatgericht Ermessen ausnahmsweise Unterbringung Entziehungsanstalt § StGB hätte absehen können . Insoweit muss Tatgericht Ermessen tatsächlich ausüben Ermessensentscheidung Revisionsgericht nachprüfbar machen vgl. Beschluss 13 November NStZ-RR . nur Angeklagten Revision eingelegt haben hindert Nachholung Unterbringungsanordnung Urteil 10 . April BGHSt . Beschwerdeführer haben Nichtanwendung § StGB Tatgericht Rechtsmittelangriffen ausgenommen . 2 . Senat hebt gesamten Rechtsfolgenausspruch sicher ausschließen kann Landgericht Anordnung Unterbringung geringere Strafe verhängt hätte Strafaussprüche überhöht erscheinen . enthalten indes Stellungnahme Generalbundesanwalts 11 . März aufgezeigten Rechtsfehler . Hilfe Sachverständigen wird auch Frage Vorliegens Voraussetzungen § StGB neu prüfen sein bisher erfolgte Beurteilung Angeklagten beschwert Strafen selbst Fall Verneinung Voraussetzungen Nachteil abgeändert werden dürften . neue Tatgericht Hilfe Sachverständigen Fälle Annahme Voraussetzungen § StGB gelangen könnte schließt Senat . Brause König