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BESCHLUSS
22
Juli
Strafsache
Steuerhinterziehung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
Juli
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
15
.
Oktober
Abs.
1
.
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Fällen
20
Urteilsgründe
jeweils
Beihilfe
Steuerhinterziehung
Fall
Urteilsgründe
Beschränkung
Verfolgung
§
Abs.
Abs.
Steuerhinterziehung
schuldig
ist
;
2
.
Strafausspruch
Fällen
20
Urteilsgründe
Ausspruch
Gesamtstrafe
zugrundeliegenden
Feststellungen
aufgehoben
.
II
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
gewerbsmäßiger
Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung
Fällen
Betruges
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Sachrüge
gestützte
Revision
hat
Tenor
ersichtlichen
Teilerfolg
;
übrigen
ist
Revision
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Feststellungen
verkürzte
Angeklagte
Jahren
erheblichem
Umfang
Umsatzsteuern
Bruch-)Gold
Rechnung
ankaufte
offiziell
Scheideanstalten
weiterverkaufte
.
Geschäftsverkehr
selbst
Erscheinung
treten
wollte
weihte
andere
Personen
Pläne
.
Personen
noch
Gewerbebetrieb
führten
veranlaßte
anmeldeten
.
Unternehmen
übernahm
Angeklagte
sodann
Buchführung
.
Namen
jeweiligen
Gewerbebetriebe
abgewickelten
Goldverkäufe
Scheideanstalten
erfolgten
jeweils
Rechnungen
Umsatzsteuer
offen
ausgewiesen
war
.
Buchführung
deckte
Angeklagte
Lieferungen
entsprechenden
Scheineinkaufsrechnungen
angeblich
gezahlte
Steuerbetrag
ebenfalls
gesondert
ausgewiesen
war
.
Fälle
Umsatzsteueranmeldungen
abgegeben
wurden
Fälle
20
machten
jeweiligen
Firmeninhaber
Umsatzsteuervoranmeldungen
Umsatzsteuerjahreserklärungen
angebliche
Vorsteuer
Abdeckrechnungen
geltend
.
Unrecht
erstatteten
Vorsteuern
erklärten
Umsatzsteuern
wurden
Beteiligten
Gewinn
aufgeteilt
.
II
.
Nachprüfung
Urteils
Sachrüge
führt
folgenden
Gründen
Teilerfolg
:
1
.
Landgericht
Angeklagten
Fall
Urteilsgründe
gewerbsmäßiger
Steuerhinterziehung
§
verurteilt
hat
ist
Verfolgung
Zustimmung
Generalbundesanwalts
Abs.
StPO
Grundtatbestand
§
beschränkt
worden
.
Feststellungen
hatte
Lebensgefährtin
Angeklagten
Schmuckstudio
betrieb
geschilderten
Goldgeschäften
beteiligt
eigene
Verluste
auszugleichen
.
verkürzte
zusammen
Angeklagten
Weise
Abgabe
unrichtigen
Umsatzsteuererklärung
Jahr
5
.
Juni
Umsatzsteuern
Höhe
DM
334.717

Landgericht
hat
Tat
Verbrechen
gewerbsmäßigen
Steuerhinterziehung
§
Satz
Nr.
gewertet
.
hat
Gesetz
Fassung
5
.
Gesetzes
Änderung
SteuerbeamtenAusbildungsgesetzes
Änderung
Steuergesetzen
23
Juli
milderes
Gesetz
§
Abs.
StGB
zugrunde
gelegt
Einsatz-)Strafe
Jahren
Monaten
gemilderten
Strafrahmen
minder
schweren
Falles
§
Satz
entnommen
.
hat
Grundlage
bisherigen
gefestigten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Gewerbsmäßigkeit
Handelns
bejaht
weitere
Begründung
ausgeführt
Verbrechensmerkmal
Steuerhinterziehung
großem
Ausmaß
sei
erfüllt
Grenze
insoweit

Senat
hat
Verfahren
Hinblick
gewerbsmäßige
Steuerhinterziehung
§
Abs.
beschränkt
Strafnorm
§
370a
erheblichen
verfassungsrechtlichen
Bedenken
begegnet
.
Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz
18
.
Dezember
eingeführte
5
.
Gesetz
Änderung
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Änderung
Steuergesetzen
23
Juli
novellierte
Vorschrift
qualifiziert
Steuerhinterziehung
§
AO
Verbrechen
bandenmäßig
begangen
wird
jeweils
Steuern
großem
Ausmaß
verkürzt
werden
.
strafbefreiende
Selbstanzeige
ist
ausgeschlossen
;
Angaben
Anforderungen
wirksame
Selbstanzeige
Sinne
§
genügen
führen
lediglich
Verschiebung
Strafrahmens
gebotene
Annahme
minder
schweren
Falles
gemäß
§
Satz
.
Abgesehen
neu
geschaffenen
Normengefüges
§
.
jeweiligen
Konkurrenzverhältnisse
völlig
ungeklärt
Strafrahmen
so
wenig
aufeinander
abgestimmt
sind
erhebliche
Wertungswidersprüche
entstehen
vgl.
;
Reiß
Steuerberatung
ist
ersichtlich
Verbrechenstatbestand
§
verfassungskonform
ausgelegt
werden
kann
.
Steuerstrafrecht
ist
Rahmen
Blankettnorm
§
Steuerrecht
vorgegebenen
regelmäßigen
Erklärungspflichten
monatlich
vierteljährlich
jährlich
geprägt
serielle
Begehungsweise
.
Deliktstypisch
zieht
einmal
begonnenes
steuerunehrliches
Verhalten
längere
Zeiträume
ist
folglich
Wiederholung
angelegt
;
sind
ebenso
regelmäßig
Personen
komplexes
Hinterziehungsgeschehen
eingebunden
.
Grundlage
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sind
Tatbestandsmerkmale
Gewerbsmäßigkeit
vgl.
BGHSt
225
bandenmäßigen
Begehung
BGHSt
festgeschrieben
§
auch
Steuerstrafrecht
zugrunde
legen
.
abweichende
Auslegung
Rahmen
Abgabenordnung
Sinne
teleologischen
Reduktion
Literatur
vielfach
befürwortet
wird
vgl.
nur
Kemper
Steuerverfehlungen
Stand
:
Juni
Rdn
.
.
.
.
;
kritisch
Kohlmann
Steuerstrafrecht
.
Aufl
.
Stand
:
Juni
370a
Rdn
.
war
Gesetzgeber
ersichtlich
gewollt
.
enthaltenen
Tatbestandsmerkmale
§
wurden
Novellierung
unverändert
beibehalten
öffentliche
Kritik
gerade
entzündet
hatte
Hinblick
Auslegung
Tatbestandsmerkmale
Rechtsprechung
Zusammenwirken
Steuerrecht
vorgegebenen
Strukturen
Vielzahl
steuerunehrlichen
Bürgern
Verbrechenstatbestand
§
erfaßt
werden
würden
vgl.
:
S.
.
.
ist
Eingrenzung
Tatbestandsmerkmale
erreichen
.
entscheidende
Verbrechensmerkmal
Steuerverkürzung
großem
Ausmaß
erscheint
indes
Bedacht
Art
.
Abs.
GG
ausreichend
bestimmt
vgl.
nur
:
Park
.
;
Reiß
.
;
.
12
;
;
Langrock
.
;
S.
.
;
m.w
.
Stellungnahme
Arbeitsgemeinschaft
Klimatagung
WPK-Mitteilungen
.
.
läßt
erkennen
Voraussetzungen
Tatbestandsmerkmal
erfüllt
ist
Anknüpfungspunkte
maßgeblich
sein
sollen
jeweiligen
Einzelfall
ankommt
Vielzahl
Hinterziehungstaten
etwa
monatlich
anzumeldenden
Lohnsteuer
Gesamtbetrachtung
Tatbildes
entscheidend
sein
soll
;
Befund
ist
ersichtlich
Gesetz
unterworfene
Steuerbürger
Auslegung
Tragweite
Anwendungsbereich
Verbrechenstatbestandes
ermitteln
konkretisieren
soll
vgl.
Anforderungen
Straftatbestand
:
.
.
.
Anlehnung
Rechtsprechung
Strafzumessungsregel
gemäß
§
Abs.
Nr.
AO
Hinblick
Straffindung
relevante
Merkmal
Steuerverkürzung
grobem
Eigennutz
großem
Ausmaß
führt
weiter
so
auch
S.
f.
;
.
.
Strafzumessungsrecht
gebotene
Gesamtwürdigung
Tat
prägenden
begleitenden
Umstände
läßt
Richter
Rechtsfolgenbestimmung
weiten
Spielraum
.
Dementsprechend
weit
gefächert
ist
Rechtsprechung
Steuerstrafrecht
anzutreffende
Spektrum
Fällen
hoher
Verkürzungsbeträge
noch
Normalstrafrahmen
zugeordnet
worden
sind
vergleichsweise
geringen
Hinterziehungsumfangs
Auffassung
Tatrichters
schon
erhöhten
Strafrahmen
§
Abs.
Nr.
erfaßt
sein
sollten
.
Strafzumessungsrecht
noch
vertretbare
Unbestimmtheit
Merkmals
Regeltatbestand
vgl.
auch
.
Veröffentlichung
BGHSt
bestimmt
großen
Ausmaß
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
ist
Merkmal
maßgeblichen
Kriterium
Abgrenzung
Vergehen
Verbrechen
Rahmen
§
370a
wird
tatbestandlichen
Ebene
mehr
hinnehmbar
.
derzeitige
Gesetzesfassung
überläßt
Auslegung
jeweiligen
Rechtsanwender
gezwungen
ist
Grenze
Verbrechenstatbestand
vorliegend
je
wirtschaftlichen
Vorverständnis
herangezogenen
rechtlichen
Anknüpfungspunkt
gegriffenen
Hinterziehungsbetrag
ziehen
vgl.
:
881
:

aaO
:




!
"
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)*+

rung
Bundesverfassungsgerichts
Strafnorm
so
präziser
sein
muß
je
schwerer
angedrohte
Strafe
ist
BVerfGE
.
Nachbesserung
unbestimmten
Gesetzes
ist
Strafrichter
versagt
S.
.
angefochtene
Urteil
auch
übrigen
Rechtsfehler
aufweist
schon
Bestand
haben
kann
hat
Senat
Vorlegung
Art
.
Abs.
GG
abgesehen
verfassungsrechtlich
bedenklichen
Schuldspruch
§
Weise
beschränkt
Teilvorwurf
gewerbsmäßiger
Steuerhinterziehung
entfällt
Tat
Steuerhinterziehung
§
Abs.
Nr.
bewerten
ist
.
führt
Aufhebung
Fall
Urteilsgründe
verhängten
Einzelstrafe
Gesamtstrafe
.
2
.
hat
Schuldspruch
Steuerhinterziehung
Fällen
20
Urteilsgründe
Bestand
.
Insoweit
hat
Landgericht
ausreichend
bedacht
anders
Fällen
§
Abs.
Nr.
Mittäterschaft
begangene
Steuerhinterziehung
Unterlassen
§
Abs.
Nr.
nur
dann
Betracht
kommt
Rechtspflicht
Offenbarung
steuerlich
erheblicher
Tatsachen
verletzt
wird
.
Feststellungen
traf
Angeklagten
indes
Pflicht
.
war
Steuerpflichtiger
noch
war
Dritten
geführten
Unternehmen
Stellung
tätig
Wahrnehmung
steuerlicher
Pflichten
übertragen
war
;
ging
vielmehr
außen
Erscheinung
treten
nur
intern
Buchführung
übernehmen
.
Erklärungspflichten
trafen
jeweiligen
Unternehmer
.
Sachlage
kommt
Landgericht
ausgeurteilten
Fällen
insoweit
nur
Beihilfe
Steuerhinterziehung
erklärungspflichtigen
Firmeninhaber
Betracht
.
gilt
auch
Fall
ersichtlich
unterlassene
Jahreserklärung
monatlichen
abgegebenen
Voranmeldungen
abgestellt
worden
ist
vgl.
.
-9-
Senat
hat
Schuldspruch
genannten
Fällen
umgestellt
.
steht
Angeklagte
insoweit
anders
geschehen
hätte
verteidigen
können
.
Änderung
Schuldspruchs
führt
Aufhebung
Fällen
verhängten
Einzelstrafen
.
.
Nachprüfung
Urteils
Sachrüge
hat
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
Strafausspruch
ergeben
.
Insbesondere
können
weiteren
Einzelstrafen
bestehenbleiben
.
ist
auszuschließen
dargelegten
Gründe
Aufhebung
genannten
Einzelstrafen
Gesamtstrafe
führen
Strafzumessung
übrigen
Fällen
beeinflußt
haben
.
Raum