BESCHLUSS 22 Juli Strafsache Steuerhinterziehung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 22 Juli beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil 15 . Oktober Abs. 1 . Schuldspruch geändert Angeklagte Fällen 20 Urteilsgründe jeweils Beihilfe Steuerhinterziehung Fall Urteilsgründe Beschränkung Verfolgung § Abs. Abs. Steuerhinterziehung schuldig ist ; 2 . Strafausspruch Fällen 20 Urteilsgründe Ausspruch Gesamtstrafe zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben . II . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung Steuerhinterziehung Fällen Betruges Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Sachrüge gestützte Revision hat Tenor ersichtlichen Teilerfolg ; übrigen ist Revision unbegründet Sinne § Abs. . Feststellungen verkürzte Angeklagte Jahren erheblichem Umfang Umsatzsteuern Bruch-)Gold Rechnung ankaufte offiziell Scheideanstalten weiterverkaufte . Geschäftsverkehr selbst Erscheinung treten wollte weihte andere Personen Pläne . Personen noch Gewerbebetrieb führten veranlaßte anmeldeten . Unternehmen übernahm Angeklagte sodann Buchführung . Namen jeweiligen Gewerbebetriebe abgewickelten Goldverkäufe Scheideanstalten erfolgten jeweils Rechnungen Umsatzsteuer offen ausgewiesen war . Buchführung deckte Angeklagte Lieferungen entsprechenden Scheineinkaufsrechnungen angeblich gezahlte Steuerbetrag ebenfalls gesondert ausgewiesen war . Fälle Umsatzsteueranmeldungen abgegeben wurden Fälle 20 machten jeweiligen Firmeninhaber Umsatzsteuervoranmeldungen Umsatzsteuerjahreserklärungen angebliche Vorsteuer Abdeckrechnungen geltend . Unrecht erstatteten Vorsteuern erklärten Umsatzsteuern wurden Beteiligten Gewinn aufgeteilt . II . Nachprüfung Urteils Sachrüge führt folgenden Gründen Teilerfolg : 1 . Landgericht Angeklagten Fall Urteilsgründe gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung § verurteilt hat ist Verfolgung Zustimmung Generalbundesanwalts Abs. StPO Grundtatbestand § beschränkt worden . Feststellungen hatte Lebensgefährtin Angeklagten Schmuckstudio betrieb geschilderten Goldgeschäften beteiligt eigene Verluste auszugleichen . verkürzte zusammen Angeklagten Weise Abgabe unrichtigen Umsatzsteuererklärung Jahr 5 . Juni Umsatzsteuern Höhe DM 334.717  Landgericht hat Tat Verbrechen gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung § Satz Nr. gewertet . hat Gesetz Fassung 5 . Gesetzes Änderung SteuerbeamtenAusbildungsgesetzes Änderung Steuergesetzen 23 Juli milderes Gesetz § Abs. StGB zugrunde gelegt Einsatz-)Strafe Jahren Monaten gemilderten Strafrahmen minder schweren Falles § Satz entnommen . hat Grundlage bisherigen gefestigten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Gewerbsmäßigkeit Handelns bejaht weitere Begründung ausgeführt Verbrechensmerkmal Steuerhinterziehung großem Ausmaß sei erfüllt Grenze insoweit  Senat hat Verfahren Hinblick gewerbsmäßige Steuerhinterziehung § Abs. beschränkt Strafnorm § 370a erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet . Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz 18 . Dezember eingeführte 5 . Gesetz Änderung Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes Änderung Steuergesetzen 23 Juli novellierte Vorschrift qualifiziert Steuerhinterziehung § AO Verbrechen bandenmäßig begangen wird jeweils Steuern großem Ausmaß verkürzt werden . strafbefreiende Selbstanzeige ist ausgeschlossen ; Angaben Anforderungen wirksame Selbstanzeige Sinne § genügen führen lediglich Verschiebung Strafrahmens gebotene Annahme minder schweren Falles gemäß § Satz . Abgesehen neu geschaffenen Normengefüges § . jeweiligen Konkurrenzverhältnisse völlig ungeklärt Strafrahmen so wenig aufeinander abgestimmt sind erhebliche Wertungswidersprüche entstehen vgl. ; Reiß Steuerberatung ist ersichtlich Verbrechenstatbestand § verfassungskonform ausgelegt werden kann . Steuerstrafrecht ist Rahmen Blankettnorm § Steuerrecht vorgegebenen regelmäßigen Erklärungspflichten monatlich vierteljährlich jährlich geprägt serielle Begehungsweise . Deliktstypisch zieht einmal begonnenes steuerunehrliches Verhalten längere Zeiträume ist folglich Wiederholung angelegt ; sind ebenso regelmäßig Personen komplexes Hinterziehungsgeschehen eingebunden . Grundlage ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sind Tatbestandsmerkmale Gewerbsmäßigkeit vgl. BGHSt 225 bandenmäßigen Begehung BGHSt festgeschrieben § auch Steuerstrafrecht zugrunde legen . abweichende Auslegung Rahmen Abgabenordnung Sinne teleologischen Reduktion Literatur vielfach befürwortet wird vgl. nur Kemper Steuerverfehlungen Stand : Juni Rdn . . . . ; kritisch Kohlmann Steuerstrafrecht . Aufl . Stand : Juni 370a Rdn . war Gesetzgeber ersichtlich gewollt . enthaltenen Tatbestandsmerkmale § wurden Novellierung unverändert beibehalten öffentliche Kritik gerade entzündet hatte Hinblick Auslegung Tatbestandsmerkmale Rechtsprechung Zusammenwirken Steuerrecht vorgegebenen Strukturen Vielzahl steuerunehrlichen Bürgern Verbrechenstatbestand § erfaßt werden würden vgl. : S. . . ist Eingrenzung Tatbestandsmerkmale erreichen . entscheidende Verbrechensmerkmal Steuerverkürzung großem Ausmaß erscheint indes Bedacht Art . Abs. GG ausreichend bestimmt vgl. nur : Park . ; Reiß . ; . 12 ; ; Langrock . ; S. . ; m.w . Stellungnahme Arbeitsgemeinschaft Klimatagung WPK-Mitteilungen . . läßt erkennen Voraussetzungen Tatbestandsmerkmal erfüllt ist Anknüpfungspunkte maßgeblich sein sollen jeweiligen Einzelfall ankommt Vielzahl Hinterziehungstaten etwa monatlich anzumeldenden Lohnsteuer Gesamtbetrachtung Tatbildes entscheidend sein soll ; Befund ist ersichtlich Gesetz unterworfene Steuerbürger Auslegung Tragweite Anwendungsbereich Verbrechenstatbestandes ermitteln konkretisieren soll vgl. Anforderungen Straftatbestand : . . . Anlehnung Rechtsprechung Strafzumessungsregel gemäß § Abs. Nr. AO Hinblick Straffindung relevante Merkmal Steuerverkürzung grobem Eigennutz großem Ausmaß führt weiter so auch S. f. ; . . Strafzumessungsrecht gebotene Gesamtwürdigung Tat prägenden begleitenden Umstände läßt Richter Rechtsfolgenbestimmung weiten Spielraum . Dementsprechend weit gefächert ist Rechtsprechung Steuerstrafrecht anzutreffende Spektrum Fällen hoher Verkürzungsbeträge noch Normalstrafrahmen zugeordnet worden sind vergleichsweise geringen Hinterziehungsumfangs Auffassung Tatrichters schon erhöhten Strafrahmen § Abs. Nr. erfaßt sein sollten . Strafzumessungsrecht noch vertretbare Unbestimmtheit Merkmals Regeltatbestand vgl. auch . Veröffentlichung BGHSt bestimmt großen Ausmaß Sinne § Abs. Satz Nr. StGB ist Merkmal maßgeblichen Kriterium Abgrenzung Vergehen Verbrechen Rahmen § 370a wird tatbestandlichen Ebene mehr hinnehmbar . derzeitige Gesetzesfassung überläßt Auslegung jeweiligen Rechtsanwender gezwungen ist Grenze Verbrechenstatbestand vorliegend je wirtschaftlichen Vorverständnis herangezogenen rechtlichen Anknüpfungspunkt gegriffenen Hinterziehungsbetrag ziehen vgl. : 881 :  aaO :     ! " "$#&% )*+  rung Bundesverfassungsgerichts Strafnorm so präziser sein muß je schwerer angedrohte Strafe ist BVerfGE . Nachbesserung unbestimmten Gesetzes ist Strafrichter versagt S. . angefochtene Urteil auch übrigen Rechtsfehler aufweist schon Bestand haben kann hat Senat Vorlegung Art . Abs. GG abgesehen verfassungsrechtlich bedenklichen Schuldspruch § Weise beschränkt Teilvorwurf gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung entfällt Tat Steuerhinterziehung § Abs. Nr. bewerten ist . führt Aufhebung Fall Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe Gesamtstrafe . 2 . hat Schuldspruch Steuerhinterziehung Fällen 20 Urteilsgründe Bestand . Insoweit hat Landgericht ausreichend bedacht anders Fällen § Abs. Nr. Mittäterschaft begangene Steuerhinterziehung Unterlassen § Abs. Nr. nur dann Betracht kommt Rechtspflicht Offenbarung steuerlich erheblicher Tatsachen verletzt wird . Feststellungen traf Angeklagten indes Pflicht . war Steuerpflichtiger noch war Dritten geführten Unternehmen Stellung tätig Wahrnehmung steuerlicher Pflichten übertragen war ; ging vielmehr außen Erscheinung treten nur intern Buchführung übernehmen . Erklärungspflichten trafen jeweiligen Unternehmer . Sachlage kommt Landgericht ausgeurteilten Fällen insoweit nur Beihilfe Steuerhinterziehung erklärungspflichtigen Firmeninhaber Betracht . gilt auch Fall ersichtlich unterlassene Jahreserklärung monatlichen abgegebenen Voranmeldungen abgestellt worden ist vgl. . -9- Senat hat Schuldspruch genannten Fällen umgestellt . steht Angeklagte insoweit anders geschehen hätte verteidigen können . Änderung Schuldspruchs führt Aufhebung Fällen verhängten Einzelstrafen . . Nachprüfung Urteils Sachrüge hat Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler Strafausspruch ergeben . Insbesondere können weiteren Einzelstrafen bestehenbleiben . ist auszuschließen dargelegten Gründe Aufhebung genannten Einzelstrafen Gesamtstrafe führen Strafzumessung übrigen Fällen beeinflußt haben . Raum