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357 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
31
.
Mai
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
Geiselnahme
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
31
.
Mai
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
23
.
Juni
werden
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
18
.
April
bemerkt
Senat
:
1
.
Angeklagten
M
benen
Aufklärungsrügen
sind
jedenfalls
unbegründet
.
Landgericht
war
gehalten
dritten
Verhandlungstag
erfolgten
Verlesung
Behördengutachtens
Verfasserin
24
.
Verhandlungstag
gestellten
Anträge
Verteidiger
Amts
weiteren
Aufklärung
Bewertung
in
Entführungsfahrzeugen
Kleidung
Entführten
festgestellten
Faserspuren
Sachverständige
vernehmen
.
Wenigstens
Angeklagte
35
.
Verhandlungstag
eingeräumt
hatte
Zeuge
Angeklagten
zunächst
gemieteten
Rücksitz
mitgefahren
ist
Faser
Sitzbezugs
Fahrzeugs
Kleidung
Zeugen
festgestellt
worden
war
konnte
Revisionen
vermißte
Aufklärung
hohen
Wahrscheinlichkeit
Faserübertragung
Chemiefasern
bestehenden
Sitzbezügen
Fahrzeuge
Kleidung
Entführten
hohe
Wahrscheinlichkeit
weiten
Verbreitung
Fahrzeugen
Kleidung
Zeugen
festgestellten
Fremdfasern
Möglichkeit
mehr
darstellen
verständiger
Würdigung
Sachlage
begründete
Zweifel
Richtigkeit
Grund
bisherigen
Beweisaufnahme
erlangten
Überzeugung
hätte
wecken
müssen
vgl.
§
Abs.
Umfang
Aufdrängen
.
Landgericht
stützt
Überzeugung
Täterschaft
Angeklagten
Aussage
Entführten
andere
Beweismittel
bestätigt
worden
ist
.
Beweise
hat
Strafkammer
großem
Umfang
34
.
Verhandlungstag
erhoben
Rechtsfehler
Aussage
Zeugen
stützende
Indizien
gewertet
:
Zeuge
hat
bekundet
Entführung
Au-
genzeugen
beobachtet
worden
allgemein
bekannt
gewesen
sei
S.
.
Kleidung
Zeugen
fanden
Klebstoffreste
Aussage
Fesselung
bestätigten
S.
.
hinteren
mittleren
Sitzflächen
Lehnen
Angeklagten
gemieteten
Fahrzeuge
wurden
indigoblaue
Fasern
stellt
Fasern
Kleidung
gruppenidentisch
waren
S.
.
fanden
Rücksitzen
Fahrzeuge
Vielzahl
Fremdfasern
braune
Baumwollfasern
rote
Viskosefasern
.
wurden
auch
Kleidung
Zeugen
Bereich
sitztypischer
Beanspruchung
festgestellt
.
Schlußfolgerung
insoweit
fehlerfrei
herangezogenen
Behördengutachtens
Spurenbild
Kontakte
Zeugen
mindestens
Fahrzeuge
spreche
S.
fand
Bestätigung
Einlassung
Angeklagten
sei
ersten
gemieteten
Fahrzeug
mitgefahren
S.
.
Kilometeranzeigen
Mietfahrzeuge
stimmten
Zeugen
bekundeten
Fahrten
S.
.
Aufenthalt
Angeklagten
Ausland
Zeit
rung
sprachen
Gewohnheiten
Möglichkeiten
Telefonierens
S.
.
Aussage
Opfers
Rückkehr
wurde
abgehörte
Telefongespräche
bestätigt
S.
.
Hinweis
Angeklagten
Täter
enthielt
S.
.
Schließlich
hat
Angeklagte
Kat
S.
Z
S.
Entführung
eingestanden
Mitangeklagten
Tätergruppe
Entführten
gehörenden
Zeugen
Druck
gesetzt
später
Vergleichsverhandlungen
Gruppierung
geführt
.
2
.
Hintergrund
besonders
dichten
Vielzahl
Personalbeweisen
gestützten
Beweisführung
schließt
Senat
Widerspruch
verlesenen
Fasergutachten
stehende
Schlußfolgerung
Landgerichts
S.
Fremdfasern
seien
Bewacher
ersten
zweite
rungsfahrzeug
übertragen
worden
Beweiswürdigung
Nachteil
Angeklagten
beeinflußt
hat
.
Brause
Raum