BESCHLUSS 31 . Mai Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . Geiselnahme 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 31 . Mai beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 23 . Juni werden § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts 18 . April bemerkt Senat : 1 . Angeklagten M benen Aufklärungsrügen sind jedenfalls unbegründet . Landgericht war gehalten dritten Verhandlungstag erfolgten Verlesung Behördengutachtens Verfasserin 24 . Verhandlungstag gestellten Anträge Verteidiger Amts weiteren Aufklärung Bewertung in Entführungsfahrzeugen Kleidung Entführten festgestellten Faserspuren Sachverständige vernehmen . Wenigstens Angeklagte 35 . Verhandlungstag eingeräumt hatte Zeuge Angeklagten zunächst gemieteten Rücksitz mitgefahren ist Faser Sitzbezugs Fahrzeugs Kleidung Zeugen festgestellt worden war konnte Revisionen vermißte Aufklärung hohen Wahrscheinlichkeit Faserübertragung Chemiefasern bestehenden Sitzbezügen Fahrzeuge Kleidung Entführten hohe Wahrscheinlichkeit weiten Verbreitung Fahrzeugen Kleidung Zeugen festgestellten Fremdfasern Möglichkeit mehr darstellen verständiger Würdigung Sachlage begründete Zweifel Richtigkeit Grund bisherigen Beweisaufnahme erlangten Überzeugung hätte wecken müssen vgl. § Abs. Umfang Aufdrängen . Landgericht stützt Überzeugung Täterschaft Angeklagten Aussage Entführten andere Beweismittel bestätigt worden ist . Beweise hat Strafkammer großem Umfang 34 . Verhandlungstag erhoben Rechtsfehler Aussage Zeugen stützende Indizien gewertet : Zeuge hat bekundet Entführung Au- genzeugen beobachtet worden allgemein bekannt gewesen sei S. . Kleidung Zeugen fanden Klebstoffreste Aussage Fesselung bestätigten S. . hinteren mittleren Sitzflächen Lehnen Angeklagten gemieteten Fahrzeuge wurden indigoblaue Fasern stellt Fasern Kleidung gruppenidentisch waren S. . fanden Rücksitzen Fahrzeuge Vielzahl Fremdfasern braune Baumwollfasern rote Viskosefasern . wurden auch Kleidung Zeugen Bereich sitztypischer Beanspruchung festgestellt . Schlußfolgerung insoweit fehlerfrei herangezogenen Behördengutachtens Spurenbild Kontakte Zeugen mindestens Fahrzeuge spreche S. fand Bestätigung Einlassung Angeklagten sei ersten gemieteten Fahrzeug mitgefahren S. . Kilometeranzeigen Mietfahrzeuge stimmten Zeugen bekundeten Fahrten S. . Aufenthalt Angeklagten Ausland Zeit rung sprachen Gewohnheiten Möglichkeiten Telefonierens S. . Aussage Opfers Rückkehr wurde abgehörte Telefongespräche bestätigt S. . Hinweis Angeklagten Täter enthielt S. . Schließlich hat Angeklagte Kat S. Z S. Entführung eingestanden Mitangeklagten Tätergruppe Entführten gehörenden Zeugen Druck gesetzt später Vergleichsverhandlungen Gruppierung geführt . 2 . Hintergrund besonders dichten Vielzahl Personalbeweisen gestützten Beweisführung schließt Senat Widerspruch verlesenen Fasergutachten stehende Schlußfolgerung Landgerichts S. Fremdfasern seien Bewacher ersten zweite rungsfahrzeug übertragen worden Beweiswürdigung Nachteil Angeklagten beeinflußt hat . Brause Raum