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306 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
21
.
März
Strafsache
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
ECLI
:
:
BGH:2018:210318B5STR60.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
21
.
März
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
26
.
Oktober
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Entscheidung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Mitführung
gefährlichen
Gegenstandes
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Ferner
hat
festgestellt
Tat
Betäubungsmittelabhängigkeit
begangen
wurde
.
hiergegen
gerichtete
Verletzung
sachlichen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
schlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
durchgreifend
rechtsfehlerhaft
erweist
Landgericht
Entscheidung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
getroffen
hat
.
hat
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
dargelegt
:
Unterbringung
§
StGB
geht
etwaigen
Maßnahme
§
.
hat
Neufassung
§
StGB
Gesetz
Sicherung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
Entziehungsanstalt
16
Juli
.
S.
grundsätzlich
geändert
.
Zwar
ist
Maßregel
Neufassung
Vorschrift
mehr
zwingend
anzuordnen
.
Gericht
muss
jedoch
nunmehr
§
Satz
StGB
eingeräumte
Ermessen
auch
tatsächlich
ausüben
Urteilsgründen
kenntlich
machen
.
fehlt
hier
.
Ausführungen
ständige
Rechtsprechung
anknüpfen
vgl.
Beschlüsse
13
November
NStZ-RR
f.
;
10
.
März
;
22
.
Februar
5
.
April
NStZ-RR
210
;
zweifelnd
Vorrang
Maßregel
Zurückstellung
Strafvollstreckung
§
:
Beschluss
8
.
Juni
verschließt
Senat
.
Maßregelanordnung
ist
Hinzuziehung
Sachverständigen
Satz
neu
entscheiden
.
nur
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
hindert
Nachholung
Unterbringungsanordnung
.
Beschwerdeführer
hat
Nichtanwendung
§
StGB
Tatgericht
Rechtsmittelangriff
ausgenommen
vgl.
Urteil
7
.
Oktober
BGHSt
.
Senat
kann
ausschließen
Tatgericht
Anordnung
Unterbringung
niedrigere
Strafe
erkannt
hätte
.
Strafausspruch
kann
bestehen
bleiben
.
2
.
Übrigen
bemerkt
Senat
:
Nichteinbeziehung
gesamtstrafenfähigen
Geldstrafe
§
Abs.
Satz
StGB
bedarf
zwar
Begründung
vgl.
7
.
Dezember
.
getroffene
Entscheidung
beschwert
Angeklagten
aber
.
Mosbacher