You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

150 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
alt
:
18
.
Februar
Strafsache
Mordes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Februar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
10
.
Oktober
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Annahme
Landgerichts
auch
Urteil
28
.
Dezember
Person
Angeklagten
getroffenen
Feststellungen
seien
Rechtskraft
erwachsen
ist
unzutreffend
.
Urteil
Beschluss
Senats
29
.
Mai
Rechtsfolgenausspruch
zugrundeliegenden
Feststellungen
aufgehoben
worden
ist
waren
Feststellungen
aufgehoben
ausschließlich
Rechtsfolgenausspruch
beziehen
.
durften
neue
Urteil
mehr
herangezogen
werden
.
Vielmehr
hätte
Landgericht
insoweit
umfassend
eigene
Feststellungen
treffen
Urteilsgründen
mitteilen
müssen
vgl.
Urteil
28
.
März
NStZ-RR
Beschluss
17
.
Dezember
BGHSt
.
sachlich-rechtliche
Mangel
nötigt
hier
jedoch
ausnahmsweise
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Höhe
verhängten
Freiheitsstrafe
ausgewirkt
hat
.
Strafzumessung
Strafkammer
beruht
maßgeblich
Tatsachen
selbst
Feststellungen
getroffen
hat
bestandskräftig
festgestellten
Umständen
außerordentlich
brutalen
Tat
ergeben
.
Unterbringung
§
StGB
hat
eigener
Feststellungen
Rahmen
neuen
Beweisaufnahme
verneint
.