BESCHLUSS alt : 18 . Februar Strafsache Mordes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Februar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 10 . Oktober wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Annahme Landgerichts auch Urteil 28 . Dezember Person Angeklagten getroffenen Feststellungen seien Rechtskraft erwachsen ist unzutreffend . Urteil Beschluss Senats 29 . Mai Rechtsfolgenausspruch zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben worden ist waren Feststellungen aufgehoben ausschließlich Rechtsfolgenausspruch beziehen . durften neue Urteil mehr herangezogen werden . Vielmehr hätte Landgericht insoweit umfassend eigene Feststellungen treffen Urteilsgründen mitteilen müssen vgl. Urteil 28 . März NStZ-RR Beschluss 17 . Dezember BGHSt . sachlich-rechtliche Mangel nötigt hier jedoch ausnahmsweise Aufhebung angefochtenen Urteils Höhe verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat . Strafzumessung Strafkammer beruht maßgeblich Tatsachen selbst Feststellungen getroffen hat bestandskräftig festgestellten Umständen außerordentlich brutalen Tat ergeben . Unterbringung § StGB hat eigener Feststellungen Rahmen neuen Beweisaufnahme verneint .