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6.4 KiB

BESCHLUSS
22
.
Mai
Strafsache
besonders
schwerer
Vergewaltigung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Mai
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
10
.
August
§
Abs.
aufgehoben
.
Ausgenommen
sind
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
;
insoweit
wird
weitergehende
Revision
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schwerer
Vergewaltigung
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Freiheitsberaubung
Tateinheit
Nötigung
vorsätzlicher
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Sachrüge
Verfahrensrügen
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Tenor
ersichtlichen
Erfolg
;
Übrigen
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
geborene
Angeklagte
heiratete
Alter
Jahren
;
kurz
siedelte
Ehefrau
.
heute
bestehende
Ehe
war
Beginn
Eifersuchtsanfällen
geprägt
.
Angeklagte
litt
Heimweh
trank
regelmäßig
sehr
Alkohol
.
wurde
streitsüchtig
kam
wiederholt
Tätlichkeiten
Ehefrau
auch
Bekannten
Verwandten
Ehefrau
.
Eifersucht
verstärkte
weiter
.
Feier
Jahreswechsel
kam
Streit
Eheleuten
.
Angeklagte
hatte
vergeblich
versucht
anderen
Frau
sexuell
nähern
.
Heimweg
seufzte
Ehefrau
Angeklagte
Kritik
Verhalten
empfand
verärgert
Streit
begann
.
Hause
angekommen
zwang
Angeklagte
frühen
Morgen
1
.
Januar
Ehefrau
Willen
Vorhalt
Messers
Analverkehr
zog
Ohren
schlug
Gesäß
.
Ehefrau
Wohnung
fliehen
konnte
rannte
Angeklagte
nackt
holte
Treppenhaus
biss
Schulter
.
konnte
schmerzhaften
Griff
Geschlechtsteil
entkommen
.
Tat
wirkte
Angeklagten
Blutalkoholkonzentration
Promille
.
Angeklagte
zunächst
Tat
verhaftet
worden
war
9
.
Februar
wieder
freien
Fuß
gelangt
war
randalierte
frühen
Morgenstunden
20
.
Februar
Nähe
Wohnung
.
Nachbarn
verständigten
Polizeibeamten
Kriminalkommissar
überprüften
Personalien
erlangten
Kenntnis
Angeklagten
geführten
Ermittlungsverfahren
Vorwurfs
Vergewaltigung
.
Angeklagte
erregte
polizeiliche
Datenspeicherung
sehr
fühlte
erniedrigt
.
Polizeibeamten
Hause
begleitet
hatten
übermannte
Gefühl
Situation
aussichtslos
sei
beschloss
sterben
.
Jedoch
fehlte
Kraft
Entschluss
eigenhändig
umzusetzen
.
plante
Raubüberfall
vorzutäuschen
Geisel
nehmen
Polizeibeamten
Rettung
Geisel
erschossen
werden
würde
.
rief
Ehefrau
teilte
werde
jetzt
umgebracht
habe
geschafft
.
Umsetzung
Plans
suchte
Angeklagte
Uhr
Tankstelle
begab
Verkaufstresen
warf
Angestellte
heftig
Boden
Schmerzen
erlitt
.
Sodann
hielt
Messer
Klingenlänge
etwa
Zentimeter
Gesicht
forderte
ruhig
bleiben
sonst
werde
passieren
.
anderen
Personen
Tankstellengebäude
aufhielten
fliehen
konnten
nahm
Zeugin
Schwitzkasten
hielt
Messer
Bauch
fragte
K.
kenne
angepinkelt
habe
rächen
wolle
.
zwang
Jacke
riechen
.
Angeklagte
bewegte
Geisel
zwischenzeitlich
Zigarettenschachteln
bewarf
Ladenbereich
so
außen
zwischenzeitlich
herbeigerufenen
Polizeibeamten
gut
sichtbar
war
.
schimpfte
Frau
übergab
Messer
kurzen
Augenblick
völlig
verängstigte
Zeugin
aufforderte
umzubringen
.
Schließlich
nahm
Messer
wieder
sagte
sei
vorbei
Polizei
solle
erschießen
.
Mobiltelefon
Zeugin
rief
Polizei
verlangte
Kriminalkommissar
.
abgelenkt
war
gelang
Flucht
.
Geschehens
wirkte
Angeklagten
Blutalkoholkonzentration
Promille
.
wurde
Uhr
Polizeibeamten
festgenommen
vorläufig
psychiatrischen
Krankenhaus
untergebracht
Urteilsverkündung
10
.
August
befand
.
2
.
sachverständig
beratene
Strafkammer
nur
alkoholbedingte
erhebliche
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
angenommen
Übrigen
relevante
Beeinträchtigung
Schuldfähigkeit
verneint
hat
kann
Urteil
Bestand
haben
.
Anschluss
Sachverständigen
hat
Landgericht
lediglich
festgestellt
medizinischer
Hinsicht
alkoholischen
Beeinflussung
Hinweise
§
StGB
genannten
Eingangsmerkmale
erkennen
seien
.
alkoholbedingte
Aufhebung
Steuerungsfähigkeit
hat
Landgericht
Hinweis
Fehlen
schwerer
körperlicher
Ausfallerscheinungen
zielgerichtete
Ausführung
Taten
verneint
.
Weiter
ist
Urteilsgründen
ausgeführt
Maßregel
§
§
StGB
angezeigt
sei
Angeklagte
20
.
Februar
gefährliche
Gewalttat
habe
begehen
Tat
emotionalen
Ausnahmesituation
nur
habe
vortäuschen
wollen
.
Tat
Lasten
Ehefrau
wurzele
hingegen
tiefgreifenden
Partnerschaftskonflikt
Angeklagten
emotional
sehr
belaste
.
Konflikt
seien
ähnliche
Taten
erwarten
.
Erwägungen
sind
ausreichend
Auseinandersetzung
zahlreichen
Auffälligkeiten
Persönlichkeitsstruktur
Angeklagten
Taten
auffälligen
Tatbild
20
.
Februar
vermissen
lassen
.
eingehende
Prüfung
Erörterung
Angeklagten
alkoholischen
Beeinflussung
auch
sonstige
Voraussetzungen
§
StGB
namentlich
schwere
andere
seelische
Abartigkeit
Persönlichkeitsstörung
vorliegen
wäre
aber
geboten
gewesen
.
So
imponiert
Schilderung
Taten
Nachtatgeschehens
häufiges
Misstrauen
sexuellen
Treue
Ehefrau
übertriebene
Kränkbarkeit
Angeklagten
.
Darstellung
Entwicklung
wird
Vielzahl
Vorfällen
geschildert
Angeklagte
ungewöhnlich
streitsüchtig
situationsunangemessen
reagiert
hat
.
auch
erfolgte
Selbstmordversuch
Tat
20
.
Februar
führende
Suizidplan
bleiben
Zusammenhang
unerörtert
.
Schließlich
hätte
Veranlassung
bestanden
Entwicklung
Angeklagten
Rahmen
vorläufigen
Unterbringung
immerhin
fast
halbes
Jahr
andauerte
schildern
Diskussion
psychischen
Befindlichkeit
Angeklagten
einzubeziehen
.
Umständen
fernliegend
erscheinen
lassen
normabweichenden
Symptome
Persönlichkeit
Angeklagten
führend
geworden
sein
könnten
hat
Landgericht
Prüfung
psychischer
Defekt
genannten
Art
vorgelegen
hat
erkennbar
auseinandergesetzt
.
Senat
kann
ausschließen
umfassende
Beurteilung
Kriterien
Einbeziehung
erheblichen
alkoholischen
Beeinflussung
Angeklagten
Annahme
Schuldunfähigkeit
Taten
führt
Aufhebung
Schuldspruchs
zieht
.
Aufhebung
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
jeweiligen
äußeren
Tatgeschehen
bedurfte
.
Senat
weist
rechtliche
Würdigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
aufweist
;
sollte
§
StGB
Anwendung
kommen
wäre
Strafausspruch
insgesamt
beanstanden
.
neue
Tatgericht
hat
Gelegenheit
Hinzuziehung
weiteren
Sachverständigen
Verhängung
Maßregel
§
§
StGB
entscheiden
§
Abs.
Satz
.
Erwägungen
Landgericht
bisher
Gefährlichkeitsprognose
angestellt
hat
würden
revisionsgerichtlicher
Überprüfung
standhalten
.
wird
ten
sein
Hauptverhandlung
Gutachter
Auftretende
auch
Exploration
Probanden
durchgeführt
hat
.
Brause
Jäger