BESCHLUSS 22 . Mai Strafsache besonders schwerer Vergewaltigung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Mai beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 10 . August § Abs. aufgehoben . Ausgenommen sind Feststellungen äußeren Tatgeschehen ; insoweit wird weitergehende Revision § Abs. unbegründet verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten besonders schwerer Vergewaltigung Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Freiheitsberaubung Tateinheit Nötigung vorsätzlicher Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Sachrüge Verfahrensrügen gestützten Revision . Rechtsmittel hat Tenor ersichtlichen Erfolg ; Übrigen ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : geborene Angeklagte heiratete Alter Jahren ; kurz siedelte Ehefrau . heute bestehende Ehe war Beginn Eifersuchtsanfällen geprägt . Angeklagte litt Heimweh trank regelmäßig sehr Alkohol . wurde streitsüchtig kam wiederholt Tätlichkeiten Ehefrau auch Bekannten Verwandten Ehefrau . Eifersucht verstärkte weiter . Feier Jahreswechsel kam Streit Eheleuten . Angeklagte hatte vergeblich versucht anderen Frau sexuell nähern . Heimweg seufzte Ehefrau Angeklagte Kritik Verhalten empfand verärgert Streit begann . Hause angekommen zwang Angeklagte frühen Morgen 1 . Januar Ehefrau Willen Vorhalt Messers Analverkehr zog Ohren schlug Gesäß . Ehefrau Wohnung fliehen konnte rannte Angeklagte nackt holte Treppenhaus biss Schulter . konnte schmerzhaften Griff Geschlechtsteil entkommen . Tat wirkte Angeklagten Blutalkoholkonzentration Promille . Angeklagte zunächst Tat verhaftet worden war 9 . Februar wieder freien Fuß gelangt war randalierte frühen Morgenstunden 20 . Februar Nähe Wohnung . Nachbarn verständigten Polizeibeamten Kriminalkommissar überprüften Personalien erlangten Kenntnis Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren Vorwurfs Vergewaltigung . Angeklagte erregte polizeiliche Datenspeicherung sehr fühlte erniedrigt . Polizeibeamten Hause begleitet hatten übermannte Gefühl Situation aussichtslos sei beschloss sterben . Jedoch fehlte Kraft Entschluss eigenhändig umzusetzen . plante Raubüberfall vorzutäuschen Geisel nehmen Polizeibeamten Rettung Geisel erschossen werden würde . rief Ehefrau teilte werde jetzt umgebracht habe geschafft . Umsetzung Plans suchte Angeklagte Uhr Tankstelle begab Verkaufstresen warf Angestellte heftig Boden Schmerzen erlitt . Sodann hielt Messer Klingenlänge etwa Zentimeter Gesicht forderte ruhig bleiben sonst werde passieren . anderen Personen Tankstellengebäude aufhielten fliehen konnten nahm Zeugin Schwitzkasten hielt Messer Bauch fragte K. kenne angepinkelt habe rächen wolle . zwang Jacke riechen . Angeklagte bewegte Geisel zwischenzeitlich Zigarettenschachteln bewarf Ladenbereich so außen zwischenzeitlich herbeigerufenen Polizeibeamten gut sichtbar war . schimpfte Frau übergab Messer kurzen Augenblick völlig verängstigte Zeugin aufforderte umzubringen . Schließlich nahm Messer wieder sagte sei vorbei Polizei solle erschießen . Mobiltelefon Zeugin rief Polizei verlangte Kriminalkommissar . abgelenkt war gelang Flucht . Geschehens wirkte Angeklagten Blutalkoholkonzentration Promille . wurde Uhr Polizeibeamten festgenommen vorläufig psychiatrischen Krankenhaus untergebracht Urteilsverkündung 10 . August befand . 2 . sachverständig beratene Strafkammer nur alkoholbedingte erhebliche Verminderung Steuerungsfähigkeit Angeklagten angenommen Übrigen relevante Beeinträchtigung Schuldfähigkeit verneint hat kann Urteil Bestand haben . Anschluss Sachverständigen hat Landgericht lediglich festgestellt medizinischer Hinsicht alkoholischen Beeinflussung Hinweise § StGB genannten Eingangsmerkmale erkennen seien . alkoholbedingte Aufhebung Steuerungsfähigkeit hat Landgericht Hinweis Fehlen schwerer körperlicher Ausfallerscheinungen zielgerichtete Ausführung Taten verneint . Weiter ist Urteilsgründen ausgeführt Maßregel § § StGB angezeigt sei Angeklagte 20 . Februar gefährliche Gewalttat habe begehen Tat emotionalen Ausnahmesituation nur habe vortäuschen wollen . Tat Lasten Ehefrau wurzele hingegen tiefgreifenden Partnerschaftskonflikt Angeklagten emotional sehr belaste . Konflikt seien ähnliche Taten erwarten . Erwägungen sind ausreichend Auseinandersetzung zahlreichen Auffälligkeiten Persönlichkeitsstruktur Angeklagten Taten auffälligen Tatbild 20 . Februar vermissen lassen . eingehende Prüfung Erörterung Angeklagten alkoholischen Beeinflussung auch sonstige Voraussetzungen § StGB namentlich schwere andere seelische Abartigkeit Persönlichkeitsstörung vorliegen wäre aber geboten gewesen . So imponiert Schilderung Taten Nachtatgeschehens häufiges Misstrauen sexuellen Treue Ehefrau übertriebene Kränkbarkeit Angeklagten . Darstellung Entwicklung wird Vielzahl Vorfällen geschildert Angeklagte ungewöhnlich streitsüchtig situationsunangemessen reagiert hat . auch erfolgte Selbstmordversuch Tat 20 . Februar führende Suizidplan bleiben Zusammenhang unerörtert . Schließlich hätte Veranlassung bestanden Entwicklung Angeklagten Rahmen vorläufigen Unterbringung immerhin fast halbes Jahr andauerte schildern Diskussion psychischen Befindlichkeit Angeklagten einzubeziehen . Umständen fernliegend erscheinen lassen normabweichenden Symptome Persönlichkeit Angeklagten führend geworden sein könnten hat Landgericht Prüfung psychischer Defekt genannten Art vorgelegen hat erkennbar auseinandergesetzt . Senat kann ausschließen umfassende Beurteilung Kriterien Einbeziehung erheblichen alkoholischen Beeinflussung Angeklagten Annahme Schuldunfähigkeit Taten führt Aufhebung Schuldspruchs zieht . Aufhebung rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jeweiligen äußeren Tatgeschehen bedurfte . Senat weist rechtliche Würdigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten aufweist ; sollte § StGB Anwendung kommen wäre Strafausspruch insgesamt beanstanden . neue Tatgericht hat Gelegenheit Hinzuziehung weiteren Sachverständigen Verhängung Maßregel § § StGB entscheiden § Abs. Satz . Erwägungen Landgericht bisher Gefährlichkeitsprognose angestellt hat würden revisionsgerichtlicher Überprüfung standhalten . wird ten sein Hauptverhandlung Gutachter Auftretende auch Exploration Probanden durchgeführt hat . Brause Jäger