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494 lines
4.3 KiB

NAMEN
20
.
Juni
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
gefährlicher
Körperverletzung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
20
.
Juni
teilgenommen
haben
:
Richterin
Dr.
Vorsitzende
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Beistand
Nebenklägers
Justizobersekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenklägers
Urteil
Landgerichts
17
.
Dezember
werden
verworfen
.
Landeskasse
hat
Kosten
Rechtsmittels
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Nebenkläger
hat
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
Landgericht
hat
hier
Bedeutung
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Aussetzung
Freiheitsstrafen
Jugendstrafen
verurteilt
.
Staatsanwaltschaft
Nebenkläger
machen
Revisionen
jeweils
Sachrüge
gestützt
geltend
Landgericht
habe
rechtsfehlerhafterweise
Tötungsvorsatz
Angeklagten
überzeugt
dementsprechend
jeweilige
Verurteilung
versuchten
Mordes
verabsäumt
.
Rechtsmittel
bleiben
Antrag
Generalbundesanwalts
entsprechend
Erfolg
.
Silvesternacht
kam
Feier
Auseinandersetzung
Angeklagten
Nebenkläger
.
Angeklagten
mißhandelten
Nebenkläger
erheblich
.
Anschließend
verbrachten
verletzten
bewußtlosen
Nebenkläger
freies
Feld
zurückließen
.
Nebenkläger
erwachte
konnte
Krankenhaus
gebracht
werden
Leben
sofortige
Operation
gerettet
wurde
.
Landgericht
Tötungsvorsatz
Angeklagten
hat
überzeugen
können
liegt
sachlichrechtlicher
Fehler
zugrunde
.
Aufgabe
Grundlage
vorhandenen
Beweismittel
Überzeugung
tatsächlichen
Geschehen
mithin
auch
subjektiven
Tatseite
verschaffen
obliegt
grundsätzlich
allein
Tatrichter
.
Beweiswürdigung
hat
Revisionsgericht
regelmäßig
hinzunehmen
.
ist
verwehrt
eigene
ersetzen
etwa
nur
beanstanden
Sicht
andere
Bewertung
Beweise
näher
gelegen
hätte
.
Kann
Tatrichter
vorhandene
auch
nur
geringe
Zweifel
überwinden
so
kann
Revisionsgericht
Entscheidung
nur
Hinblick
Rechtsfehler
überprüfen
insbesondere
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Beweismittel
ausschöpft
Verstöße
Denkgesetze
Erfahrungssätze
aufweist
Tatrichter
überspannte
Anforderungen
Verurteilung
erforderliche
Gewißheit
gestellt
hat
.
.
vgl.
NStZ
NStZ
.
Fehler
ist
hier
gegeben
.
1
.
bloßen
Beanstandung
Landgericht
habe
Aussage
Geschädigten
Bekundungen
Zeugen
St
noch
Ortstermin
28
.
Oktober
gewürdigt
kann
Staatsanwaltschaft
Erfolg
haben
.
angesprochenen
Beweiserhebungen
sind
sämtlich
urteilsfremd
.
Diesbezügliche
Verfahrensrügen
sind
erhoben
.
2
.
übrigen
kommt
allein
Ergebnis
jedoch
durchgreifende
Gesichtspunkt
etwaiger
Lückenhaftigkeit
Beweiswürdigung
Betracht
Urteil
Beschwerdeführern
zuzugeben
ist
insofern
knapp
ist
.
gilt
insbesondere
äußerst
gefährlichen
Gewalthandlungen
besonders
nahe
liegt
Täter
auch
Möglichkeit
Opfer
Tode
kommen
könne
rechnet
gleichwohl
gefährliches
Handeln
beginnt
fortsetzt
Erfolg
billigend
Kauf
nimmt
StGB
Abs.
Vorsatz
bedingter
m
.
.
Andererseits
ist
hohen
Hemmschwelle
Tötung
immer
Möglichkeit
Betracht
ziehen
Täter
Gefahr
Tötung
erkannt
vertraut
hat
Erfolg
werde
eintreten
NStZ
m
.
;
StGB
Abs.
Vorsatz
bedingter
.
Gesichtspunkten
hat
Landgericht
jedoch
folgenden
Erwägungen
noch
hinreichend
Rechnung
getragen
:
Zwar
bestand
damals
herrschenden
Außentemperatur
°
Gefahr
Unterkühlung
Geschädigten
Angeklagten
verursachte
Leibesgefahr
Geschädigten
zumindest
möglich
voraussahen
billigten
.
liegt
aber
noch
Einverständnis
Gefahr
wirklichen
Schaden
Leben
Leib
umschlage
.
So
war
auch
hier
.
Angeklagten
spürten
eigenen
Empfinden
zumindest
extreme
Kälte
.
Auch
Ausmaß
Verletzungen
Geschädigten
später
festgestellt
Teil
lebensbedrohlich
waren
waren
Angeklagten
Klaren
S.
.
Schließlich
mußten
auch
zuvor
Angeklagten
geführten
Reden
Nebenkläger
Balkon
werfen
einzubuddeln
Fluß
werfen
weiter
Urteil
geschehen
erörtert
werden
.
Erkennbar
hat
Landgericht
Spekulationen
ziellos
halbherzig
bezeichnet
weitere
Tatgeschehen
überholt
erachtet
.
II
.
Schließlich
deckt
sachlichrechtliche
Überprüfung
Urteils
Umfang
Anfechtung
sonstigen
Rechtsfehler
Vorteil
Angeklagten
noch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Raum