NAMEN 20 . Juni Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . gefährlicher Körperverletzung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 20 . Juni teilgenommen haben : Richterin Dr. Vorsitzende Richter Richter Richterin Dr. Richter Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Rechtsanwältin Verteidigerin Angeklagten Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Beistand Nebenklägers Justizobersekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenklägers Urteil Landgerichts 17 . Dezember werden verworfen . Landeskasse hat Kosten Rechtsmittels Staatsanwaltschaft Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Nebenkläger hat Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe Landgericht hat hier Bedeutung Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Aussetzung Freiheitsstrafen Jugendstrafen verurteilt . Staatsanwaltschaft Nebenkläger machen Revisionen jeweils Sachrüge gestützt geltend Landgericht habe rechtsfehlerhafterweise Tötungsvorsatz Angeklagten überzeugt dementsprechend jeweilige Verurteilung versuchten Mordes verabsäumt . Rechtsmittel bleiben Antrag Generalbundesanwalts entsprechend Erfolg . Silvesternacht kam Feier Auseinandersetzung Angeklagten Nebenkläger . Angeklagten mißhandelten Nebenkläger erheblich . Anschließend verbrachten verletzten bewußtlosen Nebenkläger freies Feld zurückließen . Nebenkläger erwachte konnte Krankenhaus gebracht werden Leben sofortige Operation gerettet wurde . Landgericht Tötungsvorsatz Angeklagten hat überzeugen können liegt sachlichrechtlicher Fehler zugrunde . Aufgabe Grundlage vorhandenen Beweismittel Überzeugung tatsächlichen Geschehen mithin auch subjektiven Tatseite verschaffen obliegt grundsätzlich allein Tatrichter . Beweiswürdigung hat Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen . ist verwehrt eigene ersetzen etwa nur beanstanden Sicht andere Bewertung Beweise näher gelegen hätte . Kann Tatrichter vorhandene auch nur geringe Zweifel überwinden so kann Revisionsgericht Entscheidung nur Hinblick Rechtsfehler überprüfen insbesondere Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Beweismittel ausschöpft Verstöße Denkgesetze Erfahrungssätze aufweist Tatrichter überspannte Anforderungen Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat . . vgl. NStZ NStZ . Fehler ist hier gegeben . 1 . bloßen Beanstandung Landgericht habe Aussage Geschädigten Bekundungen Zeugen St noch Ortstermin 28 . Oktober gewürdigt kann Staatsanwaltschaft Erfolg haben . angesprochenen Beweiserhebungen sind sämtlich urteilsfremd . Diesbezügliche Verfahrensrügen sind erhoben . 2 . übrigen kommt allein Ergebnis jedoch durchgreifende Gesichtspunkt etwaiger Lückenhaftigkeit Beweiswürdigung Betracht Urteil Beschwerdeführern zuzugeben ist insofern knapp ist . gilt insbesondere äußerst gefährlichen Gewalthandlungen besonders nahe liegt Täter auch Möglichkeit Opfer Tode kommen könne rechnet gleichwohl gefährliches Handeln beginnt fortsetzt Erfolg billigend Kauf nimmt StGB Abs. Vorsatz bedingter m . . Andererseits ist hohen Hemmschwelle Tötung immer Möglichkeit Betracht ziehen Täter Gefahr Tötung erkannt vertraut hat Erfolg werde eintreten NStZ m . ; StGB Abs. Vorsatz bedingter . Gesichtspunkten hat Landgericht jedoch folgenden Erwägungen noch hinreichend Rechnung getragen : Zwar bestand damals herrschenden Außentemperatur ° Gefahr Unterkühlung Geschädigten Angeklagten verursachte Leibesgefahr Geschädigten zumindest möglich voraussahen billigten . liegt aber noch Einverständnis Gefahr wirklichen Schaden Leben Leib umschlage . So war auch hier . Angeklagten spürten eigenen Empfinden zumindest extreme Kälte . Auch Ausmaß Verletzungen Geschädigten später festgestellt Teil lebensbedrohlich waren waren Angeklagten Klaren S. . Schließlich mußten auch zuvor Angeklagten geführten Reden Nebenkläger Balkon werfen einzubuddeln Fluß werfen weiter Urteil geschehen erörtert werden . Erkennbar hat Landgericht Spekulationen ziellos halbherzig bezeichnet weitere Tatgeschehen überholt erachtet . II . Schließlich deckt sachlichrechtliche Überprüfung Urteils Umfang Anfechtung sonstigen Rechtsfehler Vorteil Angeklagten noch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Raum