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469 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
14
.
Februar
Strafsache
1
.
2
.
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Februar
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
7
.
September
§
Abs.
Rechtsfolgenaussprüchen
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
weitergehenden
Revisionen
werden
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
schwerer
räuberischer
Erpressung
Fällen
jeweils
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
verurteilt
Angeklagten
hat
samtfreiheitsstrafe
Jahren
Angeklagten
Jahren
erkannt
.
Hiergegen
wenden
Angeklagten
Sachrüge
gestützten
Revisionen
jeweils
nur
Rechtsfolgenausspruchs
Angeklagte
strebt
nung
Maßregel
§
Abs.
StGB
näher
ausführen
.
Rechtsmittel
haben
Tenor
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
sind
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Begründung
Nichtanordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
hält
Angeklagte
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Landgericht
hat
sachverständig
beraten
B.
Abhängigkeitssyndrom
resultierender
schwerer
Persönlichkeitsveränderung
festgestellt
Hang
Sinne
Abs.
StGB
begründe
.
Weiter
ist
ausgegangen
Angeklagte
Taten
begangen
haben
Beute
täglich
benötigte
Drogendosis
beschaffen
Angst
Entzugserscheinungen
gehabt
haben
.
Jedoch
hat
symptomatischen
Zusammenhang
Hang
Taten
verneint
.
Angeklagte
habe
Milderung
Auswirkungen
Borderline-Persönlichkeitsstörung
Drogenkonsum
begonnen
sei
dann
abhängig
geworden
.
Taten
seien
nur
vordergründig
Hang
zurückzuführen
S.
.
Jedenfalls
aber
sei
Entziehungskur
aussichtslos
.
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Zwar
muss
§
Abs.
StGB
vorausgesetzten
Hang
Konsum
berauschender
Mittel
Übermaß
Taten
zukünftigen
Gefährlichkeit
symptomatischer
Zusammenhang
bestehen
StGB
Zusammenhang
symptomatischer
jedoch
kann
Erwägungen
Landgerichts
Frage
gestellt
werden
.
abgeurteilten
massiven
Beschaffungskriminalität
besteht
evidenter
Zusammenhang
Hang
Straftaten
auch
früheren
Verurteilungen
Angeklagten
Betäubungsmittelabhängigkeit
begangener
Straftaten
deutlich
wurde
.
lässt
Verweis
Borderline-Störung
Entwicklung
Abhängigkeit
sein
mag
entkräften
.
So
fehlt
Anhaltspunkten
Angeklagte
etwa
Persönlichkeitsstörung
erfolgreicher
Behandlung
Sucht
gleichen
Maße
gefährlich
Sinne
Abs.
StGB
wäre
vgl.
aaO
.
Urteilsgründen
kann
auch
entnommen
werden
therapiewilligen
Angeklagten
hinreichend
konkrete
Aussicht
S.
BVerfGE
besteht
.
Landgericht
Anschluss
Sachverständigen
abstellt
Persönlichkeitsstörung
therapeutischen
Ansatz
Gruppengesprächen
entgegenstehe
fehlen
Darlegungen
adäquate
Behandlung
Angeklagten
gewährleistende
Therapieform
Betracht
kommt
hinreichend
konkrete
Erfolgsaussichten
bietet
.
Schwierigkeiten
Ausgestaltung
praktischen
Durchführung
Maßregel
dürfen
grundsätzlich
Entscheidung
Anordnung
beeinflussen
übrigen
Voraussetzungen
vorliegen
vgl.
StGB
Abs.
Aussichtslosigkeit
.
Allein
Scheitern
länger
Jahre
zurückliegenden
Entwöhnungstherapie
Behandlungskonzept
bekannt
ist
lässt
Schluss
Erfolglosigkeit
jedweden
Therapieansatzes
.
Angeklagten
hat
Landgericht
insoweit
sachverständig
beraten
worden
sein
Heroinsucht
beruhenden
Hang
Sinne
§
Abs.
StGB
festgestellt
jedoch
Anordnung
Maßregel
abgesehen
Angeklagten
suchtbedingten
Straftaten
mehr
erwarten
seien
.
habe
Untersuchungshaft
Drogen
ferngehalten
sei
abstinenzwillig
.
kann
Feststellungen
Angeklagte
ausgeurteilten
schwerwiegenden
Taten
Hangs
begangen
hat
Gefährlichkeitsprognose
entgegenstehen
.
Allein
bekundete
Abstinenzwille
reicht
Feststellungen
bereits
bestehenden
Heroinabhängigkeit
Angeklagten
sozialen
Abstieg
hin
Obdachlosigkeit
führte
ersichtlich
Gefährlichkeit
beseitigen
.
verkennt
letztlich
Landgericht
auch
ausführt
Angeklagte
bedürfe
weiterhin
ambulanter
Therapie
.
liegt
aber
nahe
hangbedingte
Gefährlichkeit
fortbesteht
.
2
.
Nunmehr
wird
Hinzuziehung
Sachverständigen
auch
Angeklagten
Maßregelfrage
erneut
entscheiden
sein
.
Senat
hat
jeweiligen
Rechtsfolgenausspruch
vollem
Umfang
aufgehoben
neuen
Tatrichter
Möglichkeit
geben
auch
Gesamtfreiheitsstrafen
Berücksichtigung
etwaigen
Maßregelanordnungen
neu
festzusetzen
Auswirkung
Strafaussprüche
hier
ausschließen
lässt
.
Brause
Jäger
Raum