BESCHLUSS 14 . Februar Strafsache 1 . 2 . besonders schwerer räuberischer Erpressung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Februar beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 7 . September § Abs. Rechtsfolgenaussprüchen zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . weitergehenden Revisionen werden § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten schwerer räuberischer Erpressung Fällen jeweils Tateinheit gefährlicher Körperverletzung verurteilt Angeklagten hat samtfreiheitsstrafe Jahren Angeklagten Jahren erkannt . Hiergegen wenden Angeklagten Sachrüge gestützten Revisionen jeweils nur Rechtsfolgenausspruchs Angeklagte strebt nung Maßregel § Abs. StGB näher ausführen . Rechtsmittel haben Tenor ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen sind unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Begründung Nichtanordnung Unterbringung Entziehungsanstalt hält Angeklagte rechtlicher Überprüfung stand . Landgericht hat sachverständig beraten B. Abhängigkeitssyndrom resultierender schwerer Persönlichkeitsveränderung festgestellt Hang Sinne Abs. StGB begründe . Weiter ist ausgegangen Angeklagte Taten begangen haben Beute täglich benötigte Drogendosis beschaffen Angst Entzugserscheinungen gehabt haben . Jedoch hat symptomatischen Zusammenhang Hang Taten verneint . Angeklagte habe Milderung Auswirkungen Borderline-Persönlichkeitsstörung Drogenkonsum begonnen sei dann abhängig geworden . Taten seien nur vordergründig Hang zurückzuführen S. . Jedenfalls aber sei Entziehungskur aussichtslos . begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Zwar muss § Abs. StGB vorausgesetzten Hang Konsum berauschender Mittel Übermaß Taten zukünftigen Gefährlichkeit symptomatischer Zusammenhang bestehen StGB Zusammenhang symptomatischer jedoch kann Erwägungen Landgerichts Frage gestellt werden . abgeurteilten massiven Beschaffungskriminalität besteht evidenter Zusammenhang Hang Straftaten auch früheren Verurteilungen Angeklagten Betäubungsmittelabhängigkeit begangener Straftaten deutlich wurde . lässt Verweis Borderline-Störung Entwicklung Abhängigkeit sein mag entkräften . So fehlt Anhaltspunkten Angeklagte etwa Persönlichkeitsstörung erfolgreicher Behandlung Sucht gleichen Maße gefährlich Sinne Abs. StGB wäre vgl. aaO . Urteilsgründen kann auch entnommen werden therapiewilligen Angeklagten hinreichend konkrete Aussicht S. BVerfGE besteht . Landgericht Anschluss Sachverständigen abstellt Persönlichkeitsstörung therapeutischen Ansatz Gruppengesprächen entgegenstehe fehlen Darlegungen adäquate Behandlung Angeklagten gewährleistende Therapieform Betracht kommt hinreichend konkrete Erfolgsaussichten bietet . Schwierigkeiten Ausgestaltung praktischen Durchführung Maßregel dürfen grundsätzlich Entscheidung Anordnung beeinflussen übrigen Voraussetzungen vorliegen vgl. StGB Abs. Aussichtslosigkeit . Allein Scheitern länger Jahre zurückliegenden Entwöhnungstherapie Behandlungskonzept bekannt ist lässt Schluss Erfolglosigkeit jedweden Therapieansatzes . Angeklagten hat Landgericht insoweit sachverständig beraten worden sein Heroinsucht beruhenden Hang Sinne § Abs. StGB festgestellt jedoch Anordnung Maßregel abgesehen Angeklagten suchtbedingten Straftaten mehr erwarten seien . habe Untersuchungshaft Drogen ferngehalten sei abstinenzwillig . kann Feststellungen Angeklagte ausgeurteilten schwerwiegenden Taten Hangs begangen hat Gefährlichkeitsprognose entgegenstehen . Allein bekundete Abstinenzwille reicht Feststellungen bereits bestehenden Heroinabhängigkeit Angeklagten sozialen Abstieg hin Obdachlosigkeit führte ersichtlich Gefährlichkeit beseitigen . verkennt letztlich Landgericht auch ausführt Angeklagte bedürfe weiterhin ambulanter Therapie . liegt aber nahe hangbedingte Gefährlichkeit fortbesteht . 2 . Nunmehr wird Hinzuziehung Sachverständigen auch Angeklagten Maßregelfrage erneut entscheiden sein . Senat hat jeweiligen Rechtsfolgenausspruch vollem Umfang aufgehoben neuen Tatrichter Möglichkeit geben auch Gesamtfreiheitsstrafen Berücksichtigung etwaigen Maßregelanordnungen neu festzusetzen Auswirkung Strafaussprüche hier ausschließen lässt . Brause Jäger Raum