You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

334 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
10
.
Februar
Strafsache
Vergewaltigung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Februar
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
4
.
September
zugehörigen
Feststellungen
gemäß
§
Abs.
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Rechtsmittel
Angeklagten
hat
Sachrüge
Erfolg
Beweiswürdigung
Rechtsfehler
aufweist
.
Verfahrensrüge
kommt
mehr
.
Landgericht
hat
festgestellt
Angeklagte
nung
Gewalt
erkennbar
Ausdruck
gebrachten
Willen
Nebenklägerin
mehrmals
Oralverkehr
vollzogen
hat
.
Strafkammer
hat
Angeklagten
Tat
bestritten
hat
Grund
Bekundungen
Nebenklägerin
Ergebnis
Beweisaufnahme
Übrigen
gestützt
werden
S.
überführt
angesehen
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
29
.
Folgendes
ausgeführt
:
Urteil
kann
Bestand
haben
Beweiswürdigung
Landgerichts
rechtlicher
Nachprüfung
standhält
.
genügt
Anforderungen
Bewertung
Glaubhaftigkeit
Aussage
Hauptbelastungszeugen
stellen
sind
vorliegend
Aussage
Aussage
steht
objektive
Beweisanzeichen
fehlen
.
Beweissituation
muss
Tatrichter
bewusst
sein
Aussage
Zeugen
besonderen
Glaubwürdigkeitsprüfung
unterziehen
ist
Angeklagte
Fällen
Verteidigungsmöglichkeiten
eigene
Äußerungen
Sachlage
besitzt
.
revisionsrechtliche
Nachprüfung
Überzeugungsbildung
Tatrichters
Täterschaft
Angeklagten
ermöglichen
wäre
hier
geboten
gewesen
näher
Aussageentstehung
Umstände
Anzeigeerstattung
geführt
haben
einzugehen
darzulegen
erörtern
Nebenklägerin
Zeugen
klägerin
Vorfall
Angeklagten
Beziehung
unterhielt
zufälligen
Zusammentreffen
mitgeteilt
hat
S.
Nebenklägerin
erst
Drängen
bereit
war
Polizei
S.
.
Hinweise
möglicherweise
Zeugen
ausgelöste
suggestive
Prozesse
Entstehung
Aussage
Nebenklägerin
hätten
näherer
Erörterung
aufdrängender
Falschbelastungshypothesen
gegeben
.
Jedenfalls
aber
entbehrt
Würdigung
Landgerichts
Bekundungen
Nebenklägerin
werden
gestützt
Ergebnis
Beweisaufnahme
Übrigen’
S.
nachvollziehbaren
Tatsachengrundlage
Anknüpfungspunkte
Bewertung
mitgeteilt
werden
.
Beweiswürdigung
Strafkammer
beschränkt
Umstände
Zuverlässigkeit
Angaben
Nebenklägerin
Einlassung
Angeklagten
sprechen
gesondert
einzeln
erörtern
getrennt
voneinander
prüfen
festzustellen
jeweils
geeignet
seien
Glaubwürdigkeit
Geschädigten
Zweifel
ziehen
ist
unzureichend
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
fehlt
Gesamtwürdigung
Beweisanzeichen
Richtigkeit
Bekundungen
Nebenklägerin
sprechen
könnten
.
Selbst
nämlich
Glaubwürdigkeit
Nebenklägerin
möglicherweise
Frage
stellende
Indiz
Bedenken
Angeklagten
belastende
Aussage
aufkommen
ließe
so
kann
doch
Häufung
jeweils
noch
erklärbaren
Fragwürdigkeiten
Gesamtschau
durchgreifenden
Zweifeln
Richtigkeit
erhobenen
Vorwürfe
geben
vgl.
§
Indizien
fehlende
Gesamtwürdigung
.
Fehler
kommt
hier
besondere
Bedeutung
Strafkammer
Entscheidung
Zweifel
Aussage
Zeugin
ausschließt
konkrete
Tatsachen
abstrakte
Deutungsmöglichkeiten
stützt
vgl.
S.
.
tritt
Senat
.
Brause
König