BESCHLUSS 10 . Februar Strafsache Vergewaltigung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Februar beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 4 . September zugehörigen Feststellungen gemäß § Abs. aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Rechtsmittel Angeklagten hat Sachrüge Erfolg Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist . Verfahrensrüge kommt mehr . Landgericht hat festgestellt Angeklagte nung Gewalt erkennbar Ausdruck gebrachten Willen Nebenklägerin mehrmals Oralverkehr vollzogen hat . Strafkammer hat Angeklagten Tat bestritten hat Grund Bekundungen Nebenklägerin Ergebnis Beweisaufnahme Übrigen gestützt werden S. überführt angesehen . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift 29 . Folgendes ausgeführt : Urteil kann Bestand haben Beweiswürdigung Landgerichts rechtlicher Nachprüfung standhält . genügt Anforderungen Bewertung Glaubhaftigkeit Aussage Hauptbelastungszeugen stellen sind − vorliegend − Aussage Aussage steht objektive Beweisanzeichen fehlen . Beweissituation muss Tatrichter bewusst sein Aussage Zeugen besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen ist Angeklagte Fällen Verteidigungsmöglichkeiten eigene Äußerungen Sachlage besitzt . revisionsrechtliche Nachprüfung Überzeugungsbildung Tatrichters Täterschaft Angeklagten ermöglichen wäre hier geboten gewesen näher Aussageentstehung Umstände Anzeigeerstattung geführt haben einzugehen darzulegen erörtern Nebenklägerin Zeugen klägerin Vorfall Angeklagten Beziehung unterhielt zufälligen Zusammentreffen mitgeteilt hat S. Nebenklägerin erst Drängen bereit war Polizei S. . Hinweise möglicherweise Zeugen ausgelöste suggestive Prozesse Entstehung Aussage Nebenklägerin hätten näherer Erörterung aufdrängender Falschbelastungshypothesen gegeben . Jedenfalls aber entbehrt Würdigung Landgerichts Bekundungen Nebenklägerin werden gestützt Ergebnis Beweisaufnahme Übrigen’ S. nachvollziehbaren Tatsachengrundlage Anknüpfungspunkte Bewertung mitgeteilt werden . Beweiswürdigung Strafkammer beschränkt Umstände Zuverlässigkeit Angaben Nebenklägerin Einlassung Angeklagten sprechen gesondert einzeln erörtern getrennt voneinander prüfen festzustellen jeweils geeignet seien Glaubwürdigkeit Geschädigten Zweifel ziehen ist unzureichend hält rechtlicher Überprüfung stand . fehlt Gesamtwürdigung Beweisanzeichen Richtigkeit Bekundungen Nebenklägerin sprechen könnten . Selbst nämlich Glaubwürdigkeit Nebenklägerin möglicherweise Frage stellende Indiz Bedenken Angeklagten belastende Aussage aufkommen ließe so kann doch Häufung − jeweils noch erklärbaren − Fragwürdigkeiten Gesamtschau durchgreifenden Zweifeln Richtigkeit erhobenen Vorwürfe geben vgl. § Indizien fehlende Gesamtwürdigung . Fehler kommt hier besondere Bedeutung Strafkammer Entscheidung Zweifel Aussage Zeugin ausschließt konkrete Tatsachen abstrakte Deutungsmöglichkeiten stützt vgl. S. . tritt Senat . Brause König