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1487 lines
12 KiB

NAMEN
19
.
Februar
Strafsache
versuchten
Mordes
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
19
.
Februar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
.
Rechtsanwalt
Verteidiger
Vertreterin
Nebenklägers
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
14
.
Juni
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Rechts
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Mordes
einheit
schwerer
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Revision
Angeklagten
Verfahrensrügen
näher
ausgeführte
Beanstandung
Verletzung
sachlichen
Rechts
gestützt
ist
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Landgericht
ist
Wesentlichen
folgenden
Feststellungen
Wertungen
gekommen
:
Angeklagte
narzisstisch
geprägte
sönlichkeit
handelt
meinte
Partnerin
verabredet
haben
6
.
Oktober
gemeinsam
verbringen
.
teilte
jedoch
Nachmittag
5
.
Oktober
nächsten
Tag
Mutter
spontan
Reise
unternehmen
wollen
.
Vielfache
Versuche
Angeklagten
Vorhaben
abzubringen
blieben
erfolglos
.
versetzte
Zustand
Wut
Verzweiflung
.
Uhr
fuhr
Wohnung
Partnerin
Rede
stellen
.
steckte
Patronen
vollständig
geladenen
Trommelrevolver
Hosenbund
.
Zuvor
hatte
Kokain
Amphetamin
Flaschen
Sekt
konsumiert
.
Uhr
Wohnung
angekommen
traf
Partnerin
.
Abwesenheit
empfand
weitere
Kränkung
Niederlage
.
zog
Revolver
schoss
Wohnung
Projektil
Glastür
durchschlug
Küchenschrank
steckenblieb
.
Gaststättenbesuch
Gläser
Whisky
trunken
hatte
fuhr
Angeklagte
Wohnung
Mutter
Partnerin
vermutete
Letztere
dort
übernachtete
.
Nähe
Wohnung
traf
Uhr
Personengruppe
Feier
gekommen
war
.
gerichtete
Frage
nahegelegenen
Spätkauf
konnte
beantwortet
werden
.
Gruppe
weitergehen
wollte
fasste
Person
Schulter
sagte
:
Halt
Moment
hab
hier
noch
.
zog
Revolver
schoss
Luft
.
Uhr
verließ
andere
Personengruppe
auch
benkläger
angehörte
Feier
begab
Rand
Grünanlage
befindlichen
Bänken
.
Uhr
ging
Angeklagte
auch
Gruppe
erkundigte
Straße
.
meinte
Antwort
erhalten
haben
fühlte
erneut
wichtig
genug
genommen
.
drohte
umzulegen
.
Dann
bat
Passanten
Werkzeug
Öffnen
mitgeführten
Bierflasche
.
ser
Bitte
entsprechen
konnte
griff
Angeklagte
Jacke
kündigte
abzustechen
.
Passant
entwand
schlug
Angeklagten
flachen
Hand
Gesicht
.
wich
.
Passant
warf
gefüllte
Bierflasche
ungezielt
Richtung
Angeklagten
.
Flasche
zerbarst
Angeklagte
Bier
getroffen
wurde
.
Flaschenwerfer
Begleiterin
gingen
.
Auch
übrige
Gruppe
entfernte
anderer
Richtung
Angeklagten
.
Angeklagte
fühlte
weiteres
Mal
gedemütigt
.
zog
schrie
:
Bastarde
!
So
habt
wohl
noch
gesehen
!
:
Habt
so
schon
mal
gesehen
?
Dann
schoss
mindestens
einmal
Luft
Geltung
verschaffen
.
Frauen
Personengruppe
verschanzten
parkenden
Autos
.
Männer
glaubten
hingegen
Schuss
scharfen
Waffe
neckten
Frauen
Angst
Schreckschusspistole
hätten
.
Gruppe
lachte
.
Angeklagte
war
Stück
weitergegangen
so
lage
Gruppe
befand
.
bezog
Lachen
rief
Richtung
Gruppe
:
Willst
nächste
sein
Kugel
abkriegt
?
Sofort
schoss
Entfernung
Metern
gezielt
Gruppe
Mitglieder
Angriff
gerechnet
hatten
.
Schuss
wollte
Wut
Frustration
Kränkungen
Demütigungen
abreagieren
Empfinden
Vorabend
erlebt
hatte
.
hatte
erkannt
allein
beeinträchtigten
Selbstwertgefühls
unschuldiges
Angriffs
versehendes
Zufallsopfer
möglicherweise
töten
würde
wollte
aber
Preis
Respekt
verschaffen
.
Kugel
traf
Nebenkläger
Höhe
4
.
Rücken
durchschlug
Lendenwirbelkörper
Rückenmarkskanal
Darmschlingen
Bauch
wieder
austrat
.
Nebenkläger
brach
Schrei
.
Kurz
Uhr
unmittelbarer
Nähe
Tatort
hielt
Ange9
klagte
Taxi
.
Fahrer
dirigierte
Umgebung
Wohnung
ließ
Uhr
absetzen
.
Fahrt
teilte
Ärger
Jugendlichen
gehabt
habe
.
Verständigung
Polizei
lehnte
Sache
selbst
geklärt
habe
.
Ende
Fahrt
bedeutete
Taxifahrer
nie
gesehen
habe
.
Uhr
schickte
Kurznachrichten
Partnerin
Schuld
näher
bezeichneten
Tat
zuwies
.
Nebenkläger
wurde
frühen
Morgen
6
.
Oktober
riert
starken
Blutung
Bauchschlagader
knapp
klinischen
Tod
stand
.
zweiten
Eingriff
wurde
Rückenmark
operiert
.
konnte
Hauptverhandlung
Füße
Unterschenkel
bewegen
leidet
erektilen
Dysfunktion
Inkontinenz
ist
zeugungsunfähig
.
partielle
Rückbildung
Querschnittslähmung
ist
völlig
ausgeschlossen
wird
aber
führen
wieder
selbständig
wird
gehen
können
.
Schwurgerichtskammer
hat
psychiatrischen
folgend
relevante
Schuldminderung
Sinne
§
StGB
§
StGB
bezeichneten
dauerhaften
Defekts
abgelehnt
.
Persönlichkeit
Angeklagten
weise
lediglich
narzisstische
Akzentuierung
Rahmen
Normalpsychologischen
halte
.
Hingegen
ist
Landgericht
abweichend
Auffassung
Sachverständigen
ausgegangen
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Trinkmengenangaben
errechnete
Blutalkoholkonzentration
maximal
Tatzeit
zugrunde
legt
ausschließbar
erheblich
vermindert
StGB
gewesen
sei
.
hat
Freiheitsstrafe
§
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
entnommen
.
Namentlich
Blick
besondere
Erfolgsnähe
Tat
hat
weitere
Strafrahmenverschiebung
§
Abs.
§
Abs.
StGB
vorgenommen
.
2
.
Schuldspruch
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Insbesondere
gehen
Wege
Sachrüge
unternommenen
Angriffe
Verteidigung
Beweiswürdigung
Annahme
Mordmerkmale
Heimtücke
sonst
niedrigen
Beweggründe
.
Ebenso
versagen
Schuldspruch
gerichteten
Verfahrensrügen
.
Gründe
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
wird
insoweit
verwiesen
.
3
.
Auch
Strafausspruch
weist
letztlich
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
erteidigung
vermag
primär
Strafzumessung
engeren
Sinne
gewendeten
erfahrensrüge
durchzudringen
Schwurgerichtskammer
habe
Schuldfähigkeitsprüfung
testpsychologische
Untersuchungen
Sachverständigen
zugrunde
gelegt
S.
Wahrheit
durchgeführt
worden
seien
§
Gutachten
Unrecht
erhöhte
Überzeugungskraft
beigemessen
Grund
Voraussetzungen
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
Sinne
§
§
StGB
narzisstischen
Persönlichkeitsstörung
Folge
weiterer
Strafmilderung
Unrecht
verneint
.
Beanstandung
genügt
schon
Anforderungen
§
Abs.
Satz
bestimmt
vorgetragen
ist
Sachverständige
Rahmen
allein
entscheidenden
vgl.
Beschluss
23
.
August
.
NStZ
Erstattung
Gutachtens
Hauptverhandlung
etwa
durchgeführte
Untersuchungen
Art
dargelegt
Einzelnen
erörtert
hat
.
Revision
Derartiges
Erwägung
ausschließen
will
Landgericht
hätte
geschehen
sei
vorläufigen
schriftlichen
Gutachten
nachträglicher
Durchführung
testpsychologischen
Untersuchung
Abweichung
Urteilsgründen
zwingend
auseinandersetzen
müssen
handelt
lediglich
Schlussfolgerung
.
erweist
auch
Sache
unrichtig
.
Erörterungs16
pflicht
käme
Grundlage
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
etwa
dann
Betracht
Ergebnisse
nachgelagerten
Untersuchung
bislang
getroffenen
zentralen
Befunden
widersprächen
aber
dann
etwa
auch
nur
untergeordneten
Punkt
bestätigen
würden
vgl.
Beschluss
23
.
August
.
.
aaO
Urteile
20
November
26
.
April
BGHSt
.
so
gearteter
Widerspruch
ist
geltend
gemacht
noch
sonst
ersichtlich
.
Rüge
ist
auch
ohnehin
unbegründet
.
Vortrag
Revision
ist
schon
Abweichung
vorbereitenden
Hauptverhandlung
erstatteten
Gutachten
bewiesen
vgl.
auch
23
.
August
.
aaO
.
Sachverständige
führt
Revision
vorgelegten
schriftlichen
Gutachten
Angeklagte
klinischen
Untersuchung
normale
Intelligenz
verfüge
Schwachsinn
sicher
ausgeschlossen
werden
könne
Gutachten
S.
.
berufenen
Fachkreise
wohl
fest
umrissene
Begriff
testpsychologischen
Untersuchung
auch
Zusammenhang
verwendet
wird
vgl.
-9-
etwa
Rasch
Forensische
Psychiatrie
2
.
Aufl
.
S.
.
;
Bleuler
Lehrbuch
Psychiatrie
15
.
Aufl
.
S.
;
Wenninger
Lexikon
Psychologie
S.
liegt
Revision
beanstandete
Urteilspassage
Hintergrund
steht
klinischen
Untersuchung
waren
.
spricht
zusätzlich
unmittelbar
folgend
ausgeführt
wird
Angeklagte
verfüge
gute
Intelligenz
S.
.
Sachlage
kann
dahingestellt
bleiben
Urteil
gerügten
Rechtsfehler
gegebenenfalls
beruhen
könnte
.
würde
widerstreiten
Landgericht
Überzeugung
hier
allein
Frage
stehenden
erkennbar
Aspekt
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
Sinne
§
§
StGB
irrelevant
angesehenen
bloßen
Persönlichkeitsakzentuierung
Grundlage
durchgeführten
ausführlichen
neunstündigen
Exploration
Sachverständige
S.
Begründung
durchgreifenden
Rechtsfehler
verschafft
hat
.
Folgendes
kommt
:
Angeklagten
ist
ohnehin
erhebliche
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
zugebilligt
worden
.
Wollte
Vorliegen
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
unterstellen
würde
selbstverständlich
Schuldunfähigkeit
führen
.
angenommenen
Mordmerkmale
liegen
derart
klar
zutage
Erkennbarkeit
auch
noch
weitergehend
beeinträchtigten
Täter
Frage
stellen
wäre
.
§
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
entnommene
Strafe
ist
extrem
hohen
Unrechtsgehalts
Tat
so
milde
auch
weitergehender
psychischer
Beeinträchtigung
Angeklagten
noch
geringer
hätte
ausfallen
können
.
Auffassung
Revision
wohl
auch
Generalbundesanwalts
liegt
Erörterungsmangel
angefochtenen
Urteils
Umstand
Schwurgerichtskammer
ausdrücklich
Frage
schuldmindernden
tiefgreifenden
Bewusstseinsstörung
Angeklagten
Zeit
Tat
befasst
hat
.
Feststellungen
hatte
Angeklagte
Fahrt
vollständig
geladenen
Schusswaffe
angetreten
Tat
mindestens
Schüsse
abgegeben
Drohungen
ausgestoßen
;
Tat
beging
Verhaltens
Partnerin
weiteren
Verlaufs
Nacht
gedemütigt
fühlte
Meinung
gebührenden
Respekt
verschaffen
wollte
.
Auch
Berücksichtigung
unauffälligen
Nachtatverhaltens
Übrigen
Revision
behauptete
Erinnerungslücken
eben
nahelegt
fehlen
Vorzeichen
hinreichende
Anknüpfungstatsachen
vgl.
Schöch
StGB
12
.
Aufl
.
.
.
Auseinandersetzung
Vorliegen
schuldrelevanten
Affekts
Urteilsgründen
zwingen
würden
.
Revision
trägt
auch
Hinsicht
Anstrengungen
Seiten
Verteidigung
etwa
Form
diesbezüglicher
Beweisanträge
-anregungen
unternommen
worden
wären
.
Übrigen
könnte
selbst
schuldmindernder
Affekt
Strafausspruch
Zusammenhang
Persönlichkeitsstörung
genannten
Gründen
oben
.
Frage
stellen
.
Revision
Generalbundesanwalt
menwahl
Verletzung
Bestimmung
§
Abs.
StGB
beanstanden
folgt
Senat
.
Zwar
ist
Landgericht
gebrauchte
Wendung
Rettung
Nebenklägers
sei
erhalten
Angeklagten
zurückzuführen
S.
Blickwinkel
völlig
bedenkenfrei
vgl.
etwa
Beschluss
13
.
April
StGB
Abs.
Totschlagsversuch
;
fer/Sander/van
Gemmeren
Praxis
Strafzumessung
5
.
Aufl
.
.
.
Zusammenhang
Ausführungen
vgl.
Beschluss
10
.
April
BGHSt
versteht
Senat
kritisierte
Formulierung
hier
jedoch
Sinn
Schwurgerichtskammer
Angeklagten
etwa
Umstand
mangelnden
Rücktritts
anlasten
wollte
.
Vielmehr
hat
Zuge
Ermessensausübung
§
Abs.
StGB
Ausdruck
gebracht
Angeklagten
fehlenden
Rücktritts
versuchsspezifischen
Umstände
etwa
geringere
Tatintensität
Nichtvollendung
zurückzuführen
wäre
gutgebracht
werden
können
Vielzahl
Schwere
belastenden
Strafzumessungstatsachen
aufwiegen
könnten
.
Strafzumessung
engeren
Sinne
ist
Gedanke
dementsprechend
auch
wiederholt
worden
.
Senat
merkt
Zusammenhang
ralbundesanwalt
Aufhebungsbegehrens
Antragsschrift
vertretene
These
Milderungsmöglichkeit
§
Abs.
StGB
werde
generell
häufig
Gebrauch
gemacht
teilt
aber
vorliegenden
besonders
gelagerten
Fall
Vollendungsnähe
Tat
überaus
schweren
Folgen
andere
Entscheidung
Versagung
Versuchsmilderung
beanstanden
gewesen
wäre
.
Anders
Generalbundesanwalt
schließt
Senat
weiter
Landgericht
Nichtvollendung
Tat
konkreten
Strafbemessung
Blick
geraten
sein
könnte
.
spricht
schon
Gesichtspunkt
Nichtvollendung
Kontext
ausdrücklich
nennt
S.
außerordentlich
schwerwiegenden
Tat
überaus
maßvolle
Strafe
verhängt
hat
.
erhält
Tat
besondere
Prägung
Angeklagte
Leben
jungen
Nebenklägers
weithin
zerstört
hat
.
Gleichfalls
Rechtsfehler
stellt
Auffassung
Generalbundesanwalts
Schwurgerichtskammer
ausdrücklich
darlegt
bereits
Ablehnung
Strafrahmenverschiebung
herangezogenen
Tatfolgen
konkreten
Strafbemessung
nur
noch
geringerem
Gewicht
strafschärfend
bedacht
haben
.
gilt
schon
Angeklagte
versuchten
Mord
vollendete
schwere
Körperverletzung
Varianten
§
Abs.
Nr.
StGB
verwirklicht
hat
Würdigung
gravierenden
Landgericht
Stelle
näher
ausgeführten
physischen
psychischen
Auswirkungen
Tat
naturgemäß
besonderes
Gewicht
haben
.
kommt
abermals
Schwurgerichtskammer
Schwere
Tatfolgen
überaus
weit
entfernt
Rahmen
gemilderten
Strafrahmens
§
Abs.
StGB
Verfügung
stehenden
Höchststrafe
Jahren
geblieben
ist
.
4
.
Abschließend
bemerkt
Senat
:
Verteidigung
hat
Recht
ungewöhnliche
Vielzahl
redaktionellen
anderen
Nachlässigkeiten
etwa
Zeitangaben
Benennung
Zeugen
Verfahrensbeteiligten
gesamten
Urteil
hingewiesen
Standard
gebotener
sorgfältiger
Urteilsabfassung
insbesondere
Schwurgerichtssachen
entspricht
.
Bestand
Urteils
wird
jedoch
gefährdet
.
König