NAMEN 19 . Februar Strafsache versuchten Mordes u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 19 . Februar teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Rechtsanwalt . Rechtsanwalt Verteidiger Vertreterin Nebenklägers Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 14 . Juni wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Rechts Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Mordes einheit schwerer Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Revision Angeklagten Verfahrensrügen näher ausgeführte Beanstandung Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Landgericht ist Wesentlichen folgenden Feststellungen Wertungen gekommen : Angeklagte narzisstisch geprägte sönlichkeit handelt meinte Partnerin verabredet haben 6 . Oktober gemeinsam verbringen . teilte jedoch Nachmittag 5 . Oktober nächsten Tag Mutter spontan Reise unternehmen wollen . Vielfache Versuche Angeklagten Vorhaben abzubringen blieben erfolglos . versetzte Zustand Wut Verzweiflung . Uhr fuhr Wohnung Partnerin Rede stellen . steckte Patronen vollständig geladenen Trommelrevolver Hosenbund . Zuvor hatte Kokain Amphetamin Flaschen Sekt konsumiert . Uhr Wohnung angekommen traf Partnerin . Abwesenheit empfand weitere Kränkung Niederlage . zog Revolver schoss Wohnung Projektil Glastür durchschlug Küchenschrank steckenblieb . Gaststättenbesuch Gläser Whisky trunken hatte fuhr Angeklagte Wohnung Mutter Partnerin vermutete Letztere dort übernachtete . Nähe Wohnung traf Uhr Personengruppe Feier gekommen war . gerichtete Frage nahegelegenen Spätkauf konnte beantwortet werden . Gruppe weitergehen wollte fasste Person Schulter sagte : Halt Moment hab hier noch . zog Revolver schoss Luft . Uhr verließ andere Personengruppe auch benkläger angehörte Feier begab Rand Grünanlage befindlichen Bänken . Uhr ging Angeklagte auch Gruppe erkundigte Straße . meinte Antwort erhalten haben fühlte erneut wichtig genug genommen . drohte umzulegen . Dann bat Passanten Werkzeug Öffnen mitgeführten Bierflasche . ser Bitte entsprechen konnte griff Angeklagte Jacke kündigte abzustechen . Passant entwand schlug Angeklagten flachen Hand Gesicht . wich . Passant warf gefüllte Bierflasche ungezielt Richtung Angeklagten . Flasche zerbarst Angeklagte Bier getroffen wurde . Flaschenwerfer Begleiterin gingen . Auch übrige Gruppe entfernte anderer Richtung Angeklagten . Angeklagte fühlte weiteres Mal gedemütigt . zog schrie : Bastarde ! So habt wohl noch gesehen ! : Habt so schon mal gesehen ? Dann schoss mindestens einmal Luft Geltung verschaffen . Frauen Personengruppe verschanzten parkenden Autos . Männer glaubten hingegen Schuss scharfen Waffe neckten Frauen Angst Schreckschusspistole hätten . Gruppe lachte . Angeklagte war Stück weitergegangen so lage Gruppe befand . bezog Lachen rief Richtung Gruppe : Willst nächste sein Kugel abkriegt ? Sofort schoss Entfernung Metern gezielt Gruppe Mitglieder Angriff gerechnet hatten . Schuss wollte Wut Frustration Kränkungen Demütigungen abreagieren Empfinden Vorabend erlebt hatte . hatte erkannt allein beeinträchtigten Selbstwertgefühls unschuldiges Angriffs versehendes Zufallsopfer möglicherweise töten würde wollte aber Preis Respekt verschaffen . Kugel traf Nebenkläger Höhe 4 . Rücken durchschlug Lendenwirbelkörper Rückenmarkskanal Darmschlingen Bauch wieder austrat . Nebenkläger brach Schrei . Kurz Uhr unmittelbarer Nähe Tatort hielt Ange9 klagte Taxi . Fahrer dirigierte Umgebung Wohnung ließ Uhr absetzen . Fahrt teilte Ärger Jugendlichen gehabt habe . Verständigung Polizei lehnte Sache selbst geklärt habe . Ende Fahrt bedeutete Taxifahrer nie gesehen habe . Uhr schickte Kurznachrichten Partnerin Schuld näher bezeichneten Tat zuwies . Nebenkläger wurde frühen Morgen 6 . Oktober riert starken Blutung Bauchschlagader knapp klinischen Tod stand . zweiten Eingriff wurde Rückenmark operiert . konnte Hauptverhandlung Füße Unterschenkel bewegen leidet erektilen Dysfunktion Inkontinenz ist zeugungsunfähig . partielle Rückbildung Querschnittslähmung ist völlig ausgeschlossen wird aber führen wieder selbständig wird gehen können . Schwurgerichtskammer hat psychiatrischen folgend relevante Schuldminderung Sinne § StGB § StGB bezeichneten dauerhaften Defekts abgelehnt . Persönlichkeit Angeklagten weise lediglich narzisstische Akzentuierung Rahmen Normalpsychologischen halte . Hingegen ist Landgericht abweichend Auffassung Sachverständigen ausgegangen Steuerungsfähigkeit Angeklagten Trinkmengenangaben errechnete Blutalkoholkonzentration maximal ‰ Tatzeit zugrunde legt ausschließbar erheblich vermindert StGB gewesen sei . hat Freiheitsstrafe § § Abs. StGB gemilderten Strafrahmen § Abs. StGB entnommen . Namentlich Blick besondere Erfolgsnähe Tat hat weitere Strafrahmenverschiebung § Abs. § Abs. StGB vorgenommen . 2 . Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand . Insbesondere gehen Wege Sachrüge unternommenen Angriffe Verteidigung Beweiswürdigung Annahme Mordmerkmale Heimtücke sonst niedrigen Beweggründe . Ebenso versagen Schuldspruch gerichteten Verfahrensrügen . Gründe Antragsschrift Generalbundesanwalts wird insoweit verwiesen . 3 . Auch Strafausspruch weist letztlich durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . erteidigung vermag primär Strafzumessung engeren Sinne gewendeten erfahrensrüge durchzudringen Schwurgerichtskammer habe Schuldfähigkeitsprüfung testpsychologische Untersuchungen Sachverständigen zugrunde gelegt S. Wahrheit durchgeführt worden seien § Gutachten Unrecht erhöhte Überzeugungskraft beigemessen Grund Voraussetzungen schweren anderen seelischen Abartigkeit Sinne § § StGB narzisstischen Persönlichkeitsstörung Folge weiterer Strafmilderung Unrecht verneint . Beanstandung genügt schon Anforderungen § Abs. Satz bestimmt vorgetragen ist Sachverständige Rahmen allein entscheidenden vgl. Beschluss 23 . August . NStZ Erstattung Gutachtens Hauptverhandlung etwa durchgeführte Untersuchungen Art dargelegt Einzelnen erörtert hat . Revision Derartiges Erwägung ausschließen will Landgericht hätte geschehen sei vorläufigen schriftlichen Gutachten nachträglicher Durchführung testpsychologischen Untersuchung Abweichung Urteilsgründen zwingend auseinandersetzen müssen handelt lediglich Schlussfolgerung . erweist auch Sache unrichtig . Erörterungs16 pflicht käme Grundlage ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs etwa dann Betracht Ergebnisse nachgelagerten Untersuchung bislang getroffenen zentralen Befunden widersprächen aber dann etwa auch nur untergeordneten Punkt bestätigen würden vgl. Beschluss 23 . August . . aaO Urteile 20 November 26 . April BGHSt . so gearteter Widerspruch ist geltend gemacht noch sonst ersichtlich . Rüge ist auch ohnehin unbegründet . Vortrag Revision ist schon Abweichung vorbereitenden Hauptverhandlung erstatteten Gutachten bewiesen vgl. auch 23 . August . aaO . Sachverständige führt Revision vorgelegten schriftlichen Gutachten Angeklagte klinischen Untersuchung normale Intelligenz verfüge Schwachsinn sicher ausgeschlossen werden könne Gutachten S. . berufenen Fachkreise wohl fest umrissene Begriff testpsychologischen Untersuchung auch Zusammenhang verwendet wird vgl. -9- etwa Rasch Forensische Psychiatrie 2 . Aufl . S. . ; Bleuler Lehrbuch Psychiatrie 15 . Aufl . S. ; Wenninger Lexikon Psychologie S. liegt Revision beanstandete Urteilspassage Hintergrund steht klinischen Untersuchung waren . spricht zusätzlich unmittelbar folgend ausgeführt wird Angeklagte verfüge gute Intelligenz S. . Sachlage kann dahingestellt bleiben Urteil gerügten Rechtsfehler gegebenenfalls beruhen könnte . würde widerstreiten Landgericht Überzeugung hier allein Frage stehenden erkennbar Aspekt schweren anderen seelischen Abartigkeit Sinne § § StGB irrelevant angesehenen bloßen Persönlichkeitsakzentuierung Grundlage durchgeführten ausführlichen neunstündigen Exploration Sachverständige S. Begründung durchgreifenden Rechtsfehler verschafft hat . Folgendes kommt : Angeklagten ist ohnehin erhebliche Verminderung Steuerungsfähigkeit zugebilligt worden . Wollte Vorliegen schweren anderen seelischen Abartigkeit unterstellen würde selbstverständlich Schuldunfähigkeit führen . angenommenen Mordmerkmale liegen derart klar zutage Erkennbarkeit auch noch weitergehend beeinträchtigten Täter Frage stellen wäre . § § Abs. StGB gemilderten Strafrahmen entnommene Strafe ist extrem hohen Unrechtsgehalts Tat so milde auch weitergehender psychischer Beeinträchtigung Angeklagten noch geringer hätte ausfallen können . Auffassung Revision wohl auch Generalbundesanwalts liegt Erörterungsmangel angefochtenen Urteils Umstand Schwurgerichtskammer ausdrücklich Frage schuldmindernden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung Angeklagten Zeit Tat befasst hat . Feststellungen hatte Angeklagte Fahrt vollständig geladenen Schusswaffe angetreten Tat mindestens Schüsse abgegeben Drohungen ausgestoßen ; Tat beging Verhaltens Partnerin weiteren Verlaufs Nacht gedemütigt fühlte Meinung gebührenden Respekt verschaffen wollte . Auch Berücksichtigung unauffälligen Nachtatverhaltens Übrigen Revision behauptete Erinnerungslücken eben nahelegt fehlen Vorzeichen hinreichende Anknüpfungstatsachen vgl. Schöch StGB 12 . Aufl . . . Auseinandersetzung Vorliegen schuldrelevanten Affekts Urteilsgründen zwingen würden . Revision trägt auch Hinsicht Anstrengungen Seiten Verteidigung etwa Form diesbezüglicher Beweisanträge -anregungen unternommen worden wären . Übrigen könnte selbst schuldmindernder Affekt Strafausspruch Zusammenhang Persönlichkeitsstörung genannten Gründen oben . Frage stellen . Revision Generalbundesanwalt menwahl Verletzung Bestimmung § Abs. StGB beanstanden folgt Senat . Zwar ist Landgericht gebrauchte Wendung Rettung Nebenklägers sei erhalten Angeklagten zurückzuführen S. Blickwinkel völlig bedenkenfrei vgl. etwa Beschluss 13 . April StGB Abs. Totschlagsversuch ; fer/Sander/van Gemmeren Praxis Strafzumessung 5 . Aufl . . . Zusammenhang Ausführungen vgl. Beschluss 10 . April BGHSt versteht Senat kritisierte Formulierung hier jedoch Sinn Schwurgerichtskammer Angeklagten etwa Umstand mangelnden Rücktritts anlasten wollte . Vielmehr hat Zuge Ermessensausübung § Abs. StGB Ausdruck gebracht Angeklagten fehlenden Rücktritts versuchsspezifischen Umstände etwa geringere Tatintensität Nichtvollendung zurückzuführen wäre gutgebracht werden können Vielzahl Schwere belastenden Strafzumessungstatsachen aufwiegen könnten . Strafzumessung engeren Sinne ist Gedanke dementsprechend auch wiederholt worden . Senat merkt Zusammenhang ralbundesanwalt Aufhebungsbegehrens Antragsschrift vertretene These Milderungsmöglichkeit § Abs. StGB werde generell häufig Gebrauch gemacht teilt aber vorliegenden besonders gelagerten Fall Vollendungsnähe Tat überaus schweren Folgen andere Entscheidung Versagung Versuchsmilderung beanstanden gewesen wäre . Anders Generalbundesanwalt schließt Senat weiter Landgericht Nichtvollendung Tat konkreten Strafbemessung Blick geraten sein könnte . spricht schon Gesichtspunkt Nichtvollendung Kontext ausdrücklich nennt S. außerordentlich schwerwiegenden Tat überaus maßvolle Strafe verhängt hat . erhält Tat besondere Prägung Angeklagte Leben jungen Nebenklägers weithin zerstört hat . Gleichfalls Rechtsfehler stellt Auffassung Generalbundesanwalts Schwurgerichtskammer ausdrücklich darlegt bereits Ablehnung Strafrahmenverschiebung herangezogenen Tatfolgen konkreten Strafbemessung nur noch geringerem Gewicht strafschärfend bedacht haben . gilt schon Angeklagte versuchten Mord vollendete schwere Körperverletzung Varianten § Abs. Nr. StGB verwirklicht hat Würdigung gravierenden Landgericht Stelle näher ausgeführten physischen psychischen Auswirkungen Tat naturgemäß besonderes Gewicht haben . kommt abermals Schwurgerichtskammer Schwere Tatfolgen überaus weit entfernt Rahmen gemilderten Strafrahmens § Abs. StGB Verfügung stehenden Höchststrafe Jahren geblieben ist . 4 . Abschließend bemerkt Senat : Verteidigung hat Recht ungewöhnliche Vielzahl redaktionellen anderen Nachlässigkeiten etwa Zeitangaben Benennung Zeugen Verfahrensbeteiligten gesamten Urteil hingewiesen Standard gebotener sorgfältiger Urteilsabfassung insbesondere Schwurgerichtssachen entspricht . Bestand Urteils wird jedoch gefährdet . König