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179 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
6
.
Februar
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
u.a.
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
6
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
5
.
September
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
1
.
richterliche
Sachkunde
reicht
Regel
Landgericht
getan
hat
Hinzuziehung
psychiatrischen
Sachverständigen
sexuelle
Präferenzstörung
diagnostizieren
Verbindung
Vereinsamung
Altersabbau
Rahmen
Schuldfähigkeitsprüfung
gewichten
vgl.
etwa
Urteil
15
.
Dezember
StGB
Sachverständiger
;
Beschluss
10
.
Januar
NStZ
;
12
.
Aufl
.
.
.
Jedoch
ist
Angeklagte
Annahme
verminderter
Schuldfähigkeit
Sinne
§
StGB
beschwert
.
Aufhebung
Schuldfähigkeit
kann
Senat
ausschließen
.
2
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
Ausnahmefall
strafmildernd
berücksichtigen
sein
Täter
Kind
einvernehmliche
sexuelle
Kontakte
Rahmen
besonders
nahen
auch
Tatopfer
Liebesbeziehung
empfundenen
Verhältnisses
erfolgen
vgl.
Beschluss
5
.
April
.
Abgesehen
Seiten
Opfers
so
empfundenes
Liebesverhältnis
festgestellt
ist
läge
Ausnahmefall
hier
schon
geschädigte
Mädchen
knapp
Jahre
alten
Angeklagten
bewusst
war
Tatzeiten
höchstens
Jahre
alt
lernbehindert
war
.
König
Mosbacher