BESCHLUSS 6 . Februar Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 6 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 5 . September wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : 1 . richterliche Sachkunde reicht Regel Landgericht getan hat Hinzuziehung psychiatrischen Sachverständigen sexuelle Präferenzstörung diagnostizieren Verbindung Vereinsamung Altersabbau Rahmen Schuldfähigkeitsprüfung gewichten vgl. etwa Urteil 15 . Dezember StGB Sachverständiger ; Beschluss 10 . Januar NStZ ; 12 . Aufl . . . Jedoch ist Angeklagte Annahme verminderter Schuldfähigkeit Sinne § StGB beschwert . Aufhebung Schuldfähigkeit kann Senat ausschließen . 2 . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Ausnahmefall strafmildernd berücksichtigen sein Täter Kind einvernehmliche sexuelle Kontakte Rahmen besonders nahen auch Tatopfer Liebesbeziehung empfundenen Verhältnisses erfolgen vgl. Beschluss 5 . April . Abgesehen Seiten Opfers so empfundenes Liebesverhältnis festgestellt ist läge Ausnahmefall hier schon geschädigte Mädchen knapp Jahre alten Angeklagten bewusst war Tatzeiten höchstens Jahre alt lernbehindert war . König Mosbacher