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303 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
StR
14
.
Januar
Strafsache
bandenmäßigen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Januar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
14
.
April
betrifft
§
Abs.
Schuldspruch
geändert
tateinheitliche
Verurteilung
bandenmäßiger
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
entfällt
Ausspruch
Verfall
Wertersatz
aufgehoben
.
getroffenen
Feststellungen
bleiben
bestehen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schuldig
gesprochen
Mitglied
Bande
Betäubungsmittel
geringer
Menge
eingeführt
Handel
getrieben
haben
.
hat
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Wertersatzverfall
Höhe
angeordnet
.
allgemeine
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
erzielt
Beschlussformel
ersichtlichen
Erfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
tateinheitliche
Verurteilung
bandenmäßiger
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
entfällt
vgl.
MüKoStGB/Rahlf
2
.
Aufl
.
.
.
Schuldspruchänderung
lässt
Unrechtsgehalt
Tat
unberührt
.
2
.
hat
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
8
.
Dezember
Folgendes
ausgeführt
:
Ausspruch
Verfall
Wertersatz
kann
Bestand
haben
.
Zwar
sind
Berechnungen
Höhe
Angeklagten
erlangten
Geldbetrags
beanstanden
jedoch
ist
Nichtanwendung
Härtevorschrift
§
StGB
nachvollziehbar
dargelegt
.
Urteilsgründe
ermöglichen
revisionsgerichtliche
Überprüfung
Landgericht
Begriff
unbilligen
Härte
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
richtig
angewandt
Ermessen
§
Abs.
Satz
StGB
rechtsfehlerfrei
ausgeübt
hat
.
Feststellungen
verfügte
Angeklagte
Festnahme
legales
Einkommen
S.
.
gewärtigt
Verbüßung
langjährigen
Freiheitsstrafe
.
Sachlage
kommt
entscheidend
Anordnung
Wertersatzverfalls
Vermögen
Angeklagten
auswirkt
.
Insbesondere
ist
erschwerte
Resozialisierungsmöglichkeit
Haftentlassung
Höhe
verhängten
Verfallsanordnung
konkret
erörtern
.
.
;
vgl.
nur
Beschluss
12
.
Dezember
.
m.w
.
erwägen
schon
Grund
vollen
Verfallsbetrag
erkannt
werden
kann
vgl.
auch
Urteil
2
.
Oktober
.
derartigen
Erörterung
fehlt
hier
ebenso
Feststellungen
Vermögenslage
Angeklagten
insbesondere
zuordenbaren
Vermögenswerten
.
tritt
Senat
ausschließen
kann
Tatgericht
rechtsfehlerfreier
Ermessensausübung
vollen
Verfallsbetrag
erkannt
hätte
vgl.
12
.
Dezember
.
.
Feststellungen
haben
Bestand
.
neuen
Tatgericht
ergänzend
treffenden
Feststellungen
dürfen
bestehenden
Widerspruch
treten
.
König