BESCHLUSS StR 14 . Januar Strafsache bandenmäßigen Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Januar beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil 14 . April betrifft § Abs. Schuldspruch geändert tateinheitliche Verurteilung bandenmäßiger Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge entfällt Ausspruch Verfall Wertersatz aufgehoben . getroffenen Feststellungen bleiben bestehen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schuldig gesprochen Mitglied Bande Betäubungsmittel geringer Menge eingeführt Handel getrieben haben . hat Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Wertersatzverfall Höhe € angeordnet . allgemeine Sachrüge gestützte Revision Angeklagten erzielt Beschlussformel ersichtlichen Erfolg . Übrigen ist unbegründet § Abs. . 1 . tateinheitliche Verurteilung bandenmäßiger Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge entfällt vgl. MüKoStGB/Rahlf 2 . Aufl . . . Schuldspruchänderung lässt Unrechtsgehalt Tat unberührt . 2 . hat Generalbundesanwalt Antragsschrift 8 . Dezember Folgendes ausgeführt : Ausspruch Verfall Wertersatz kann Bestand haben . Zwar sind Berechnungen Höhe Angeklagten erlangten Geldbetrags beanstanden jedoch ist Nichtanwendung Härtevorschrift § StGB nachvollziehbar dargelegt . Urteilsgründe ermöglichen revisionsgerichtliche Überprüfung Landgericht Begriff unbilligen Härte Sinne § Abs. Satz StGB richtig angewandt Ermessen § Abs. Satz StGB rechtsfehlerfrei ausgeübt hat . Feststellungen verfügte Angeklagte Festnahme legales Einkommen S. . gewärtigt Verbüßung langjährigen Freiheitsstrafe . Sachlage kommt entscheidend Anordnung Wertersatzverfalls Vermögen Angeklagten auswirkt . Insbesondere ist erschwerte Resozialisierungsmöglichkeit Haftentlassung Höhe verhängten Verfallsanordnung konkret erörtern . . ; vgl. nur Beschluss 12 . Dezember . m.w . erwägen schon Grund vollen Verfallsbetrag erkannt werden kann vgl. auch Urteil 2 . Oktober . derartigen Erörterung fehlt hier ebenso Feststellungen Vermögenslage Angeklagten insbesondere zuordenbaren Vermögenswerten . tritt Senat ausschließen kann Tatgericht rechtsfehlerfreier Ermessensausübung vollen Verfallsbetrag erkannt hätte vgl. 12 . Dezember . . Feststellungen haben Bestand . neuen Tatgericht ergänzend treffenden Feststellungen dürfen bestehenden Widerspruch treten . König