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BESCHLUSS
12
.
Januar
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
.
Januar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
17
.
August
§
Abs.
Rechtsfolgenausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagte
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Jahren
Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt
.
Strafausspruch
beschränkte
Revision
Angeklagten
führt
Sachrüge
umfassenden
Aufhebung
Urteils
Rechtsfolgenausspruch
.
1
.
Auffassung
Generalbundesanwalts
ist
Revisionsbegründung
erklärte
Rechtsmittelbeschränkung
wirksam
.
Überprüfung
Landgericht
angenommenen
Revision
akzeptierten
Wirkstoffgehalts
stellt
auch
Fällen
Erwerbs
Gramm
jeweils
Hälfte
Handel
bestimmten
Crystals
Schuldspruch
Verbrechens
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Frage
.
Landgericht
tateinheitliches
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
mitausgeurteilt
hat
muss
Revision
Angeklagten
Nachteil
ebenso
wenig
korrigiert
werden
unterbliebene
Ausurteilung
tateinheitlichen
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Erwerbs
Gramm
jeweils
Hälfte
Handel
bestimmten
Crystals
.
2
.
letztgenannten
Fällen
besorgt
Senat
Generalbundesanwalt
Landgericht
Bemessung
Einsatzstrafen
gesamte
Erwerbsmenge
Handelsmenge
bewertet
haben
könnte
.
Schon
Gewährleistung
gebotenen
einheitlichen
Strafzumessung
sind
auch
weiteren
Einzelstrafen
bestehen
bleibenden
Schuldspruchs
antragsgemäß
aufzuheben
.
neue
Tatgericht
auch
Ausführungen
Strafzumessung
Revisionsrechtfertigung
Verteidigung
beachten
haben
wird
weist
Senat
Anmerkungen
Aufhebungsantrag
Generalbundesanwalts
§
StGB
Zuziehung
Sachverständigen
§
erfordern
wird
§
.
Raum
König