BESCHLUSS 12 . Januar Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 12 . Januar beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 17 . August § Abs. Rechtsfolgenausspruch Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagte unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt . Strafausspruch beschränkte Revision Angeklagten führt Sachrüge umfassenden Aufhebung Urteils Rechtsfolgenausspruch . 1 . Auffassung Generalbundesanwalts ist Revisionsbegründung erklärte Rechtsmittelbeschränkung wirksam . Überprüfung Landgericht angenommenen Revision akzeptierten Wirkstoffgehalts stellt auch Fällen Erwerbs Gramm jeweils Hälfte Handel bestimmten Crystals Schuldspruch Verbrechens unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge Frage . Landgericht tateinheitliches Handeltreiben Betäubungsmitteln mitausgeurteilt hat muss Revision Angeklagten Nachteil ebenso wenig korrigiert werden unterbliebene Ausurteilung tateinheitlichen Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Erwerbs Gramm jeweils Hälfte Handel bestimmten Crystals . 2 . letztgenannten Fällen besorgt Senat Generalbundesanwalt Landgericht Bemessung Einsatzstrafen gesamte Erwerbsmenge Handelsmenge bewertet haben könnte . Schon Gewährleistung gebotenen einheitlichen Strafzumessung sind auch weiteren Einzelstrafen bestehen bleibenden Schuldspruchs antragsgemäß aufzuheben . neue Tatgericht auch Ausführungen Strafzumessung Revisionsrechtfertigung Verteidigung beachten haben wird weist Senat Anmerkungen Aufhebungsantrag Generalbundesanwalts § StGB Zuziehung Sachverständigen § erfordern wird § . Raum König