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88 lines
725 B

BESCHLUSS
10
.
Dezember
Strafsache
1
.
2
.
3
.
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:101218B5STR539.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
10
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
14
.
Mai
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Anordnung
Einziehung
sichergestellter
Gegenstände
bedarf
regelmäßig
Angeklagten
Rückgabe
wirksam
verzichtet
haben
vgl.
Urteil
10
.
April
NStZ
.
König
Mosbacher