BESCHLUSS 10 . Dezember Strafsache 1 . 2 . 3 . Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. ECLI : : BGH:2018:101218B5STR539.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 10 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 14 . Mai werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Anordnung Einziehung sichergestellter Gegenstände bedarf regelmäßig Angeklagten Rückgabe wirksam verzichtet haben vgl. Urteil 10 . April NStZ . König Mosbacher