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339 lines
3.0 KiB

StR
BESCHLUSS
23
.
Mai
Strafsache
Vergewaltigung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
Mai
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
16
.
März
§
Abs.
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
16
.
März
Vergewaltigung
Fällen
Fall
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Fall
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Nötigung
Fall
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Freiheitsberaubung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Verfahrensrügen
geführte
Revision
Angeklagten
hat
Tenor
ersichtlichen
Teilerfolg
ist
Übrigen
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Strafzumessung
Landgerichts
begegnet
Blick
ausreichende
Berücksichtigung
Verletzung
Rechte
Angeklagten
Art
.
Abs.
Satz
durchgreifenden
Bedenken
.
ist
festgestellt
erste
Beschuldigtenvernehmung
Angeklagten
13
.
Juni
erfolgte
16
.
Oktober
Anklage
erhoben
wurde
Strafkammer
anderweitiger
Belastung
Hauptverhandlung
jedoch
erst
28
.
Oktober
begann
.
Strafzumessung
führt
Landgericht
sodann
dargestellte
überlange
Verfahrensdauer
hiesigen
Strafverfahren
Angeklagte
verantwortlich
war
numerisch
benannten
Abschlag
Monate
verwirkten
Einzelstrafen
geführt
habe
.
Beachtung
Abschlages
ist
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahre
festgesetzt
worden
.
Revision
beanstandet
Verfahrensrüge
allerdings
weitergehende
Ziel
Verfahrenseinstellung
verfolgt
Recht
Eröffnung
Tatvorwurfs
eingetretene
Verfahrensverzögerung
Maße
Strafzumessung
berücksichtigt
worden
ist
.
Zwar
ist
Tatgericht
zutreffend
ausgegangen
Anspruch
Angeklagten
gerichtliche
Entscheidung
angemessenen
Frist
Art
.
Abs.
Satz
verletzt
worden
ist
Strafmilderungsgrund
strafmildernden
Gesichtspunkt
Belastung
Angeklagten
Zeitablauf
Tat
Aburteilung
tritt
vgl.
StGB
§
Abs.
Verfahrensverzögerung
.
Jedoch
lassen
Ausführungen
Bemessung
kompensatorischen
Abschlags
besorgen
nur
Verfahrensverzögerung
Eingang
Akten
Landgericht
abgegolten
werden
sollte
.
beansprucht
bereits
genommen
erhebliches
Gewicht
Zeitraum
Jahr
Eingang
Akten
Beginn
Hauptverhandlung
Verfahren
auch
anderer
Weise
gefördert
worden
ist
auch
sehr
stringente
Terminierung
anschloss
.
Unerörtert
bleibt
bereits
Ermittlungsverfahren
Justiz
zuzurechnende
Verfahrensverzögerung
eingetreten
ist
.
Schon
Urteilsausführungen
besteht
dringender
ergibt
Beschuldigtenvernehmung
Anklageerhebung
Jahre
liegen
.
Jedenfalls
aber
umfassende
Tatsachenvortrag
Revision
legt
rechtsstaatswidrige
Verzögerung
Verfahrensstadium
außerordentlich
nahe
.
wäre
Verfahren
Maße
verzögert
worden
zwar
zutreffenden
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
keinesfalls
Revision
erstrebt
Einstellung
Verfahrens
führen
kann
vgl.
BGHSt
;
BVerfG
Kammer
aber
Landgericht
vorgenommene
Kompensation
ausreichendem
Umfang
gerecht
würde
.
Mangel
muss
Aufhebung
Einzelstrafen
Gesamtstrafausspruchs
zugehörigen
Feststellungen
führen
.
Brause