StR BESCHLUSS 23 . Mai Strafsache Vergewaltigung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Mai beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 16 . März § Abs. Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten 16 . März Vergewaltigung Fällen Fall Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Fall Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Nötigung Fall Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Freiheitsberaubung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Verfahrensrügen geführte Revision Angeklagten hat Tenor ersichtlichen Teilerfolg ist Übrigen Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet Sinne § Abs. . Strafzumessung Landgerichts begegnet Blick ausreichende Berücksichtigung Verletzung Rechte Angeklagten Art . Abs. Satz durchgreifenden Bedenken . ist festgestellt erste Beschuldigtenvernehmung Angeklagten 13 . Juni erfolgte 16 . Oktober Anklage erhoben wurde Strafkammer anderweitiger Belastung Hauptverhandlung jedoch erst 28 . Oktober begann . Strafzumessung führt Landgericht sodann dargestellte überlange Verfahrensdauer hiesigen Strafverfahren Angeklagte verantwortlich war numerisch benannten Abschlag Monate verwirkten Einzelstrafen geführt habe . Beachtung Abschlages ist Gesamtfreiheitsstrafe Jahre festgesetzt worden . Revision beanstandet Verfahrensrüge allerdings weitergehende Ziel Verfahrenseinstellung verfolgt Recht Eröffnung Tatvorwurfs eingetretene Verfahrensverzögerung Maße Strafzumessung berücksichtigt worden ist . Zwar ist Tatgericht zutreffend ausgegangen Anspruch Angeklagten gerichtliche Entscheidung angemessenen Frist Art . Abs. Satz verletzt worden ist Strafmilderungsgrund strafmildernden Gesichtspunkt Belastung Angeklagten Zeitablauf Tat Aburteilung tritt vgl. StGB § Abs. Verfahrensverzögerung . Jedoch lassen Ausführungen Bemessung kompensatorischen Abschlags besorgen nur Verfahrensverzögerung Eingang Akten Landgericht abgegolten werden sollte . beansprucht bereits genommen erhebliches Gewicht Zeitraum Jahr Eingang Akten Beginn Hauptverhandlung Verfahren auch anderer Weise gefördert worden ist auch sehr stringente Terminierung anschloss . Unerörtert bleibt bereits Ermittlungsverfahren Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung eingetreten ist . Schon Urteilsausführungen besteht dringender ergibt Beschuldigtenvernehmung Anklageerhebung Jahre liegen . Jedenfalls aber umfassende Tatsachenvortrag Revision legt rechtsstaatswidrige Verzögerung Verfahrensstadium außerordentlich nahe . wäre Verfahren Maße verzögert worden zwar zutreffenden Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts keinesfalls Revision erstrebt Einstellung Verfahrens führen kann vgl. BGHSt ; BVerfG Kammer aber Landgericht vorgenommene Kompensation ausreichendem Umfang gerecht würde . Mangel muss Aufhebung Einzelstrafen Gesamtstrafausspruchs zugehörigen Feststellungen führen . Brause