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3.8 KiB

alt
:
BESCHLUSS
2
.
Februar
Strafsache
Mordes
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
2
.
Februar
beschlossen
:
Vorbereitung
Entscheidung
Senats
Sachrüge
ggf.
auch
ersten
Verfahrensrüge
§
ist
Einholung
Beweis
erheben
Blick
angefochtenen
Urteil
ersichtlichen
unterschiedlichen
Angaben
Nebenklägerin
Tatgeschehen
festgestellten
schweren
Hirnverletzungen
sichere
Feststellung
zuverlässigen
Erinnerungsbildes
naturwissenschaftlich
noch
möglich
erscheint
.
Senat
sieht
insbesondere
Aufklärungsbedarf
Revisionsverfahren
tragenden
Feststellungen
nunmehr
dritten
tatgerichtlichen
Urteils
Sache
differierende
Auffassungen
bislang
gehörten
Sachverständigen
zurückgehen
.
Sachverständigen
allerdings
wicht
Divergenz
Aussagen
Anfangsstadium
diskutieren
wahrscheinlich
hielten
Nebenklägerin
reale
Erinnerung
Tat
ausgeprägt
sei
hat
Sachverständige
ausgeführt
Schwere
Hirnverletzung
Erinnerung
Tathergang
unwahrscheinlich
sei
.
Insbesondere
folgende
wesentlichen
angefochtenen
Urteil
festgestellte
divergierende
Angaben
Nebenklägerin
bisherigen
Prozeßverlauf
erscheinen
bedeutsam
:
hat
1
.
zunächst
Täter
kräftigen
jungen
Mann
bezeichnet
Tatopfer
gestritten
habe
scil
.
Obergeschoß
Tatwohnung
dazwischengegangen
dann
selbst
Art
Schlagstock
geschlagen
worden
sei
;
2
.
dann
Woche
Täter
Geld
hätte
haben
wollen
ehemaligen
Lebensgefährten
Angeklagten
benannt
;
3
.
später
wiederholt
letztlich
tragend
angefochtene
Verurteilung
angegeben
Angeklagte
Zusammenhang
Streit
kurz
vorher
herbeigeführte
Beendigung
Beziehung
Untergeschoß
Tatwohnung
massiv
eingeschlagen
habe
;
4
.
gleichwohl
polizeilichen
Vernehmung
fälschlich
Rückschluß
erlittenen
Behandlungswunde
geäußert
Angeklagte
habe
Messer
ähnlich
spitzen
Gegenstand
wohl
Hals
geschnitten
.
II
.
Begutachtung
wird
Sachverständige
Max-Planck-Institut
beauftragt
.
Sachverständigen
sind
angefochtene
Urteil
Landgerichts
Gutachten
bereits
Sache
befaßten
genannten
Sachverständigen
überlassen
.
Vollständigkeit
werden
beigefügt
vorangegangenen
aufgehobenen
landgerichtlichen
Urteile
ersten
Senatsurteile
Revisionsbegründungsschrift
Antrag
Generalbundesanwalts
Erwiderung
Verteidigers
.
wird
gebeten
sachverständiger
Sicht
jeweils
Berücksichtigung
Vorliegens
schweren
Hirnschädigung
Nebenklägerin
festgestellten
Art
zunächst
Form
schriftlichen
Gutachtens
folgenden
Fragen
Stellung
nehmen
:
läßt
sichere
Erinnerung
Geschehen
auch
Fehlvorstellungen
wieder
zurückgewinnen
?
Sind
Fehlvorstellungen
etwa
außergewöhnliches
Durchgangsstadium
Wiederherstellung
Erinnerungsbildern
?
ist
Rückgewinnung
Erinnerung
derartigen
Fällen
erklärbar
?
Trifft
Ribot’sche
Regel
vgl.
besagt
vergrößernde
Erinnerungsinseln
Erinnerung
Trauma
unmittelbar
zuvor
erlebtes
Geschehen
regelmäßig
Schluß
zurückkommt
?
Ist
Ribot’sche
Regel
Berücksichtigung
Verletzungsbildes
Entwicklung
Hirnschädigung
hier
Nebenklägerin
festgestellt
überhaupt
anwendbar
?
Kann
namentlich
Verletzungsbild
Gegenteil
aber
auch
Blitzlichterinnerungen
kommen
kombinierter
massiver
Ausschüttung
Neurotransmittern
Streßhormonen
entstehen
festen
Einspeicherung
traumatisch
erlebten
Tatgeschehens
Erinnerung
führen
können
vgl.
Steht
vorstehend
?
beschriebenen
Phänomen
etwa
Ribot’sche
Regel
?
Kann
entsprechenden
Blitzlichterinnerungen
signifikant
unterschiedlichen
Erinnerungsbildern
kommen
?
Ist
Konfabulation
ähnliche
Erscheinungen
erklärbar
?
Kann
Konfabulation
gewonnenes
Bild
seinerseits
stabilen
Erinnerungsbild
verfestigen
Erinnerung
tatsächlich
erlebtes
Geschehen
subjektiv
unterschieden
werden
kann
?
Ist
denkbar
Vorgang
auch
Suggestion
bewirkt
wird
?
insbesondere
:
Läßt
Konfabulation
erklärbaren
Fehlerinnerung
gesicherte
naturwissenschaftliche
Erkenntnis
gewinnen
teilweise
markant
abweichende
spätere
Geschehensdarstellung
zurückgewonnener
sicherer
Erinnerung
beruht
?
Raum