alt : BESCHLUSS 2 . Februar Strafsache Mordes u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 2 . Februar beschlossen : Vorbereitung Entscheidung Senats Sachrüge ggf. auch ersten Verfahrensrüge § ist Einholung Beweis erheben Blick angefochtenen Urteil ersichtlichen unterschiedlichen Angaben Nebenklägerin Tatgeschehen festgestellten schweren Hirnverletzungen sichere Feststellung zuverlässigen Erinnerungsbildes naturwissenschaftlich noch möglich erscheint . Senat sieht insbesondere Aufklärungsbedarf Revisionsverfahren tragenden Feststellungen nunmehr dritten tatgerichtlichen Urteils Sache differierende Auffassungen bislang gehörten Sachverständigen zurückgehen . Sachverständigen allerdings wicht Divergenz Aussagen Anfangsstadium diskutieren wahrscheinlich hielten Nebenklägerin reale Erinnerung Tat ausgeprägt sei hat Sachverständige ausgeführt Schwere Hirnverletzung Erinnerung Tathergang unwahrscheinlich sei . Insbesondere folgende wesentlichen angefochtenen Urteil festgestellte divergierende Angaben Nebenklägerin bisherigen Prozeßverlauf erscheinen bedeutsam : hat 1 . zunächst Täter kräftigen jungen Mann bezeichnet Tatopfer gestritten habe scil . Obergeschoß Tatwohnung dazwischengegangen dann selbst Art Schlagstock geschlagen worden sei ; 2 . dann Woche Täter Geld hätte haben wollen ehemaligen Lebensgefährten Angeklagten benannt ; 3 . später wiederholt letztlich tragend angefochtene Verurteilung angegeben Angeklagte Zusammenhang Streit kurz vorher herbeigeführte Beendigung Beziehung Untergeschoß Tatwohnung massiv eingeschlagen habe ; 4 . gleichwohl polizeilichen Vernehmung fälschlich Rückschluß erlittenen Behandlungswunde geäußert Angeklagte habe Messer ähnlich spitzen Gegenstand wohl Hals geschnitten . II . Begutachtung wird Sachverständige Max-Planck-Institut beauftragt . Sachverständigen sind angefochtene Urteil Landgerichts Gutachten bereits Sache befaßten genannten Sachverständigen überlassen . Vollständigkeit werden beigefügt vorangegangenen aufgehobenen landgerichtlichen Urteile ersten Senatsurteile Revisionsbegründungsschrift Antrag Generalbundesanwalts Erwiderung Verteidigers . wird gebeten sachverständiger Sicht jeweils Berücksichtigung Vorliegens schweren Hirnschädigung Nebenklägerin festgestellten Art zunächst Form schriftlichen Gutachtens folgenden Fragen Stellung nehmen : läßt sichere Erinnerung Geschehen auch Fehlvorstellungen wieder zurückgewinnen ? Sind Fehlvorstellungen etwa außergewöhnliches Durchgangsstadium Wiederherstellung Erinnerungsbildern ? ist Rückgewinnung Erinnerung derartigen Fällen erklärbar ? Trifft Ribot’sche Regel vgl. besagt vergrößernde Erinnerungsinseln Erinnerung Trauma unmittelbar zuvor erlebtes Geschehen regelmäßig Schluß zurückkommt ? Ist Ribot’sche Regel Berücksichtigung Verletzungsbildes Entwicklung Hirnschädigung hier Nebenklägerin festgestellt überhaupt anwendbar ? Kann namentlich Verletzungsbild Gegenteil aber auch Blitzlichterinnerungen kommen kombinierter massiver Ausschüttung Neurotransmittern Streßhormonen entstehen festen Einspeicherung traumatisch erlebten Tatgeschehens Erinnerung führen können vgl. Steht vorstehend ? beschriebenen Phänomen etwa Ribot’sche Regel ? Kann entsprechenden Blitzlichterinnerungen signifikant unterschiedlichen Erinnerungsbildern kommen ? Ist Konfabulation ähnliche Erscheinungen erklärbar ? Kann Konfabulation gewonnenes Bild seinerseits stabilen Erinnerungsbild verfestigen Erinnerung tatsächlich erlebtes Geschehen subjektiv unterschieden werden kann ? Ist denkbar Vorgang auch Suggestion bewirkt wird ? insbesondere : Läßt Konfabulation erklärbaren Fehlerinnerung gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnis gewinnen teilweise markant abweichende spätere Geschehensdarstellung zurückgewonnener sicherer Erinnerung beruht ? Raum