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111 lines
843 B

BESCHLUSS
1
.
März
Strafsache
Anstiftung
versuchten
Steuerhinterziehung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
.
März
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
22
.
Juni
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Jedoch
wird
Urteilsformel
dahingehend
ergänzt
erlittene
Auslieferungshaft
Verhältnis
erkannte
Strafe
angerechnet
wird
NStZ-RR
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Rüge
Verletzung
Art
.
Abs.
Satz
S.
ist
bestimmten
Vortrags
unzulässig
§
Abs.
Satz
.
bleibt
offen
4
.
Mai
19
.
Februar
Verfahren
verzögert
wurde
.
alternativ
gerügt
wird
Landgericht
habe
unterlassen
Zeitraum
verfügte
Einstellung
Verfahrens
§
Abs.
aufzuklären
Rahmen
Strafzumessung
bewerten
erfüllt
Vortrag
Voraussetzungen
zulässigen
Aufklärungsrüge
vgl.
§
Abs.
Satz
Aufklärungsrüge
.
Raum
Brause