BESCHLUSS 1 . März Strafsache Anstiftung versuchten Steuerhinterziehung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . März beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 22 . Juni wird § Abs. unbegründet verworfen . Jedoch wird Urteilsformel dahingehend ergänzt erlittene Auslieferungshaft Verhältnis erkannte Strafe angerechnet wird NStZ-RR . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Rüge Verletzung Art . Abs. Satz S. ist bestimmten Vortrags unzulässig § Abs. Satz . bleibt offen 4 . Mai 19 . Februar Verfahren verzögert wurde . alternativ gerügt wird Landgericht habe unterlassen Zeitraum verfügte Einstellung Verfahrens § Abs. aufzuklären Rahmen Strafzumessung bewerten erfüllt Vortrag Voraussetzungen zulässigen Aufklärungsrüge vgl. § Abs. Satz Aufklärungsrüge . Raum Brause