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433 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
10
.
Januar
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Januar
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
7
.
Juni
gemäß
§
Abs.
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Monate
Kompensation
rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung
vollstreckt
erklärt
hat
.
näher
ausgeführte
Sachbeschwerde
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
§
Abs.
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Schuldspruch
ist
zutreffenden
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
revisionsgerichtlich
erinnern
.
Insbesondere
hat
Landgericht
alkoholbedingt
aufgehobene
rungsfähigkeit
Angeklagten
Sinne
§
StGB
rechtsfehlerfrei
ausgeschlossen
.
2
.
Hingegen
begegnet
Begründung
Strafkammer
auch
erhebliche
Beeinträchtigung
Schuldfähigkeit
§
StGB
ausgeschlossen
hat
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Landgericht
hat
erheblich
verminderte
Schuldfähigkeit
Angeklagten
verneint
Taten
stark
alkoholisiertem
Zustand
begangen
hatte
maximale
Blutalkoholkonzentration
wahrscheinliche
Blutalkoholkonzentration
S.
.
Begründung
führt
Anschluss
mündlich
erstattetes
Gutachten
Sachverständigen
Grad
Alkoholisierung
wenig
aussagekräftig
sei
Angeklagte
Tatzeitpunkt
alkoholgewöhnt
gewesen
sei
.
Angeklagte
habe
angegeben
angetrunken
schwer
betrunken
gefühlt
habe
.
Erinnerungsvermögen
habe
wesentlich
eingeschränkt
gezeigt
habe
betont
gewusst
haben
tat
.
Überdies
spreche
genaue
Planung
Tat
Angeklagte
längeren
Zeitraum
geplant
Personen
Verteidigung
geschart
habe
Angreifern
letztlich
gezielt
Erdgeschoss
zuvorgekommen
sei
.
Schließlich
spreche
gezieltes
Rückzugsverhalten
freiwillig
gestellt
Notwehr
berufen
hat
relevante
Beeinträchtigung
Steuerungsfähigkeit
S.
.
Begründung
hält
revisionsgerichtlicher
Überprüfung
stand
.
Täter
Tatzeit
Blutalkoholkonzentration
aufwies
ist
Annahme
erheblichen
Herabsetzung
Hemmungsfähigkeit
regelmäßig
hohen
Grad
wahrscheinlich
vgl.
Urteil
6
.
März
BGHSt
29
31
;
Beschluss
31
.
Mai
StR
StGB
Blutalkoholkonzentration
;
vgl.
Fischer
StGB
59
.
Aufl
.
.
.
erheblich
verminderte
Hemmungsfähigkeit
lässt
beträchtlichen
Alkoholisierung
nur
ausschließen
gewichtige
Anzeichen
Erhalt
Hemmungsfähigkeit
sprechen
vgl.
Urteil
29
.
April
BGHSt
.
;
Beschluss
26
November
NStZ-RR
;
ferner
Fischer
aaO
.
.
.
erscheint
bereits
durchgreifend
zweifelhaft
Strafkammer
festgestellten
überaus
aussagekräftigen
Umstände
namentlich
Blick
Höhe
sogar
verhältnismäßig
tatzeitnah
entnommenen
Blutprobe
ermittelten
Alkoholintoxikation
hinreichend
tragfähig
gewesen
wären
.
ist
tatrichterliche
Bewertung
weiteren
Fehlern
behaftet
.
So
lässt
Landgericht
ersichtlich
Sachverständigengutachten
folgt
unerörtert
unauffälligem
Verhalten
zielstrebigem
planvollem
Vorgehen
Alkoholgewöhnung
ungetrübtem
Erinnerungsvermögen
nur
beschränkter
Beweiswert
zukommt
gerade
erfahrene
alkoholgewöhnte
Trinker
häufig
Rausch
noch
motorisch
kontrollieren
äußerlich
geordnet
verhalten
können
Hemmungsvermögen
möglicherweise
schon
erheblich
beeinträchtigt
ist
vgl.
Urteil
9
.
August
BGHSt
.
Weiter
berücksichtigt
Landgericht
erkennbar
auch
situationsgerechtes
Verhalten
Tat
nur
eingeschränkten
Beweiswert
aufweist
Täter
Tat
Gefahr
Entdeckung
ernüchtert
sein
kann
aaO
.
3
.
Senat
vermag
auszuschließen
neues
Tatgericht
Falle
Anwendung
§
StGB
noch
mildere
Freiheitsstrafe
erkennen
könnte
§
Blick
Tatbild
aufdrängt
.
Brause
König