BESCHLUSS 10 . Januar Strafsache versuchten Totschlags u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Januar beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 7 . Juni gemäß § Abs. Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt Monate Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung vollstreckt erklärt hat . näher ausgeführte Sachbeschwerde gestützte Revision Angeklagten hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg § Abs. ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Schuldspruch ist zutreffenden Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts revisionsgerichtlich erinnern . Insbesondere hat Landgericht alkoholbedingt aufgehobene rungsfähigkeit Angeklagten Sinne § StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen . 2 . Hingegen begegnet Begründung Strafkammer auch erhebliche Beeinträchtigung Schuldfähigkeit § StGB ausgeschlossen hat durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Landgericht hat erheblich verminderte Schuldfähigkeit Angeklagten verneint Taten stark alkoholisiertem Zustand begangen hatte maximale Blutalkoholkonzentration ‰ wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration ‰ S. . Begründung führt Anschluss mündlich erstattetes Gutachten Sachverständigen Grad Alkoholisierung wenig aussagekräftig sei Angeklagte Tatzeitpunkt alkoholgewöhnt gewesen sei . Angeklagte habe angegeben angetrunken schwer betrunken gefühlt habe . Erinnerungsvermögen habe wesentlich eingeschränkt gezeigt habe betont gewusst haben tat . Überdies spreche genaue Planung Tat Angeklagte längeren Zeitraum geplant Personen Verteidigung geschart habe Angreifern letztlich gezielt Erdgeschoss zuvorgekommen sei . Schließlich spreche gezieltes Rückzugsverhalten freiwillig gestellt Notwehr berufen hat relevante Beeinträchtigung Steuerungsfähigkeit S. . Begründung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand . Täter Tatzeit Blutalkoholkonzentration ‰ aufwies ist Annahme erheblichen Herabsetzung Hemmungsfähigkeit regelmäßig hohen Grad wahrscheinlich vgl. Urteil 6 . März BGHSt 29 31 ; Beschluss 31 . Mai StR StGB Blutalkoholkonzentration ; vgl. Fischer StGB 59 . Aufl . . . erheblich verminderte Hemmungsfähigkeit lässt beträchtlichen Alkoholisierung nur ausschließen gewichtige Anzeichen Erhalt Hemmungsfähigkeit sprechen vgl. Urteil 29 . April BGHSt . ; Beschluss 26 November NStZ-RR ; ferner Fischer aaO . . . erscheint bereits durchgreifend zweifelhaft Strafkammer festgestellten überaus aussagekräftigen Umstände namentlich Blick Höhe sogar verhältnismäßig tatzeitnah entnommenen Blutprobe ermittelten Alkoholintoxikation hinreichend tragfähig gewesen wären . ist tatrichterliche Bewertung weiteren Fehlern behaftet . So lässt Landgericht ersichtlich Sachverständigengutachten folgt unerörtert unauffälligem Verhalten zielstrebigem planvollem Vorgehen Alkoholgewöhnung ungetrübtem Erinnerungsvermögen nur beschränkter Beweiswert zukommt gerade erfahrene alkoholgewöhnte Trinker häufig Rausch noch motorisch kontrollieren äußerlich geordnet verhalten können Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist vgl. Urteil 9 . August BGHSt . Weiter berücksichtigt Landgericht erkennbar auch situationsgerechtes Verhalten Tat nur eingeschränkten Beweiswert aufweist Täter Tat Gefahr Entdeckung ernüchtert sein kann aaO . 3 . Senat vermag auszuschließen neues Tatgericht Falle Anwendung § StGB noch mildere Freiheitsstrafe erkennen könnte § Blick Tatbild aufdrängt . Brause König